Für die WECON, Vermittlung, Vertrieb und Montage von Werbemitteln GmbH aus Gelsenkirchen wird kein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet. Das Amtsgericht Essen hat den Eigenantrag der Gesellschaft mit Beschluss vom 31. Juli 2026 mangels ausreichender Insolvenzmasse abgewiesen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 165 IN 154/26 geführt.
Betroffen ist die WECON, Vermittlung, Vertrieb und Montage von Werbemitteln GmbH mit Sitz in der Humboldtstraße 8 b, 45886 Gelsenkirchen. Geschäftsführer ist Hermann-Josef Wittenbrink. Der Insolvenzantrag war am 2. Juni 2026 beim Amtsgericht eingegangen und datierte vom 28. Mai 2026.
Nach den öffentlich zugänglichen Unternehmensinformationen und bereits der Firmierung zufolge war die Gesellschaft auf Werbetechnik und Außenwerbung spezialisiert. Der Unternehmensgegenstand umfasste insbesondere die Vermittlung, den Vertrieb und die Montage von Werbemitteln. Zum Leistungsspektrum gehörten unter anderem die Planung und Umsetzung von Werbeanlagen, Schildern, Leuchtreklamen, Folienbeschriftungen, Fassadenwerbung sowie die Montage unterschiedlichster Werbeträger für Unternehmen, Einzelhandel und Gewerbekunden.
Unternehmen dieser Branche übernehmen regelmäßig die komplette Projektabwicklung – von der Beratung und Gestaltung über die Produktion bis zur fachgerechten Montage von Werbeanlagen. Zu den Auftraggebern zählen häufig Handelsunternehmen, Industrie, Handwerksbetriebe und Filialisten, die ihre Standorte mit Außenwerbung oder Werbesystemen ausstatten.
Das Amtsgericht Essen wies den Eigenantrag gemäß § 26 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) mangels Masse ab. Damit stellte das Gericht fest, dass das vorhandene Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Ein Insolvenzverwalter wird deshalb nicht bestellt und ein reguläres Insolvenzverfahren nicht eröffnet.
Für Gläubiger hat diese Entscheidung erhebliche Konsequenzen. Da kein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, können Forderungen nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Eine gemeinschaftliche Verwertung des Vermögens findet nicht statt, wodurch die Aussichten auf eine Befriedigung offener Forderungen regelmäßig deutlich sinken.
Mit der rechtskräftigen Abweisung wird die Gesellschaft grundsätzlich aufgelöst. Sofern kein verwertbares Vermögen mehr vorhanden ist, kann anschließend die Löschung aus dem Handelsregister erfolgen. Unabhängig davon bleiben mögliche Haftungsansprüche gegen Verantwortliche bestehen, sofern sich später Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen oder andere haftungsrelevante Umstände ergeben sollten.