Staatsanwaltschaft Saarbrücken
An die Geschädigten des Verfahrens
130 Ds 07 Js 789/23 (81/25)
der Staatsanwaltschaft Saarbrücken
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:
verurteilte Person
unbekannter Täter
Entscheidung:
Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 27.04.2025, rechtskräftig seit dem 29.05.2025
Einziehungsanordnung:
Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 12.800,00 EUR
Nach der genannten Entscheidung könnte den Geschädigten aus d. der Verurteilung zugrundeliegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen.
Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Geschädigten konnten bislang Vermögenswerte von derzeit 12.800,00 EUR gesichert werden.
Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob sie ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken müssen die Geschädigten ihre Ansprüche binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung unter Angabe des o. g. Aktenzeichens hier anmelden.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos oder mit anliegendem Rückantwortschreiben möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Machen die Geschädigten ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.
Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an die Geschädigten kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten die Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden. Hierüber werden die Verletzten gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird darum gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Saarbrücken, den 20.07.2026
Staatsanwaltschaft Saarbrücken
Rechtspflegerin
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