Staatsanwaltschaft Gera
Benachrichtigung der Verletzten über die
selbständige Einziehung von Vermögenswerten
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459i StPO)
851 Js 21912/24
Mit Entscheidung des Amtsgerichts Eisenach vom 05.01.2026, Az.: 851 Js 21912/24, wurde die selbständige Einziehung gemäß 76a Abs. 1 StGB in Höhe von 13.000,00 Euro angeordnet. Vermögen in dieser Höhe wurde bereits sichergestellt.
Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Einziehungsbetroffene stellte ihr Konto unbekannten Tätern als Durchlaufkonto für eine Überweisungsgutschrift von 13.000,00 € zur Verfügung, die vom Konto des Hans-Joachim B. bei der Stuttgarter Volksbank herrührte, der das Geld gleichermaßen als durch Täuschungsmanöver unbekannter Täterschaft gedungener Finanzagent aus von verschiedenen Geschädigten erlangt hat. Die Überweisungen der Geschädigten stammen aus Betrugstaten, die von unbekannten Tätern begangen wurden.
Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Gera zu dem o.g. Aktenzeichen. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Ablauf des Entschädigungsverfahrens. Diese können Sie auf der offiziellen Webseite der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft abrufen unter:
https://staatsanwaltschaften.thueringen.de/media/tmmjv_staatsanwaltschaft/
Themen/Geschaedigte/geschaedigtenmitteilung_wertersatzeinziehung.pdf
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