Speiseeis mit Rum, Eierlikör oder Kirschwasser sorgt immer wieder für Verunsicherung. Viele Verbraucher fragen sich, warum solche Produkte ohne Alterskontrolle verkauft werden dürfen. Die Antwort liegt im deutschen Jugendschutzgesetz: Dieses regelt ausschließlich den Verkauf alkoholischer Getränke – nicht jedoch von Lebensmitteln, die Alkohol lediglich als Zutat enthalten.
Nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) dürfen Bier, Wein, weinhaltige Getränke und Schaumwein grundsätzlich erst an Jugendliche ab 16 Jahren verkauft werden. Spirituosen und Getränke mit Spirituosen sind sogar erst ab 18 Jahren erlaubt. Diese Altersgrenzen beziehen sich jedoch ausschließlich auf Getränke. Für Lebensmittel wie Speiseeis, Pralinen, Kuchen oder Desserts, die geringe Mengen Alkohol enthalten, sieht das Gesetz keine Altersbeschränkung vor.
Deshalb dürfen Eissorten mit alkoholhaltigen Zutaten wie Rum oder Kirschwasser grundsätzlich auch an Kinder verkauft werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die verwendeten Zutaten ordnungsgemäß im Zutatenverzeichnis angegeben werden. Verbraucher können dort erkennen, ob und welche alkoholhaltigen Bestandteile enthalten sind.
So enthält beispielsweise die Eissorte „Schwarzwälder Kirsch“ Kirschwasser als Zutat, während bei „Rum-Rosine“ Jamaica-Rum verarbeitet wird. Der Anteil der jeweiligen Zutat wird auf der Verpackung ausgewiesen, daraus lässt sich jedoch nicht unmittelbar der tatsächliche Alkoholgehalt des fertigen Eises ableiten. Nach Angaben eines Herstellers enthält die Sorte „Schwarzwälder Kirsch“ rund 0,5 Volumenprozent Alkohol. Damit bewegt sich der Alkoholgehalt in einer Größenordnung, wie sie auch bei einigen natürlich vergorenen Lebensmitteln oder Getränken wie Kefir, Apfel- oder Traubensaft vorkommen kann.
Aus gesundheitlicher Sicht sehen Verbraucherschützer dennoch Anlass zur Vorsicht. Auch geringe Alkoholmengen können Kinder frühzeitig an den typischen Geruch und Geschmack alkoholischer Getränke gewöhnen. Nach Einschätzung von Fachleuten besteht die Gefahr, dass dadurch die Hemmschwelle gegenüber Alkohol sinken könnte. Aus diesem Grund wird empfohlen, Kindern möglichst keine Lebensmittel mit alkoholhaltigen Zutaten anzubieten.
Die Verbraucherzentrale spricht sich deshalb für eine deutlichere Kennzeichnung solcher Produkte aus. Alkoholhaltige Zutaten sind zwar bereits gesetzlich im Zutatenverzeichnis vorgeschrieben, werden dort jedoch häufig erst beim genaueren Lesen sichtbar. Ein gut erkennbarer Hinweis auf der Vorderseite der Verpackung könnte Eltern den Einkauf erleichtern und unbeabsichtigte Käufe vermeiden.
Rechtlich ist der Verkauf solcher Eissorten an Minderjährige zwar zulässig. Aus Sicht des vorbeugenden Kinder- und Jugendschutzes bleibt jedoch ein bewusster und transparenter Umgang mit alkoholhaltigen Lebensmitteln sinnvoll.