Das Amtsgericht München hat im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der TvW Projektgesellschaft mbH mit Sitz in München am 17. Juli 2026 um 10:55 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 1507 IN 31/26 geführt.
Die Gesellschaft ist unter der Handelsregisternummer HRB 209585 beim Amtsgericht München eingetragen und wird von Geschäftsführer Toni Weinhold vertreten. Mit dem Beschluss reagierte das Insolvenzgericht auf den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und leitete Maßnahmen zum Schutz des Unternehmensvermögens ein.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Constantin Alexander Salm-Hoogstraeten aus München bestellt. Seine Aufgabe besteht nun darin, die wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu überwachen und sicherzustellen, dass bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage eintreten.
Gleichzeitig ordnete das Gericht einen Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 Insolvenzordnung an. Damit sind Verfügungen der TvW Projektgesellschaft mbH künftig nur noch wirksam, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter ihnen ausdrücklich zustimmt. Diese Anordnung erstreckt sich auch auf die Einziehung von Außenständen, sodass Forderungen des Unternehmens nicht mehr eigenständig geltend gemacht oder vereinnahmt werden dürfen.
Mit der vorläufigen Insolvenzverwaltung verfolgt das Gericht das Ziel, die vorhandenen Vermögenswerte bis zur Entscheidung über die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens zu sichern. Gleichzeitig erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Möglichkeit, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens umfassend zu prüfen und die Aussichten für eine Sanierung oder eine geordnete Abwicklung zu bewerten.
Die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung bedeutet noch nicht, dass das Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde. Vielmehr handelt es sich um eine Sicherungsmaßnahme im Insolvenzantragsverfahren. Erst nach Abschluss der Prüfung entscheidet das Insolvenzgericht, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen. Bis dahin bleibt die Gesellschaft grundsätzlich handlungsfähig, jedoch nur unter der Kontrolle und mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.