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Eberhard AG Automations- und Montagetechnik unter vorläufiger Insolvenzverwaltung

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Für die Eberhard AG Automations- und Montagetechnik mit Sitz in Schlierbach hat das Amtsgericht Göppingen im Insolvenzeröffnungsverfahren umfangreiche Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Mit Beschluss vom 17. Juli 2026 wurde im Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 IN 282/26 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, um das Vermögen des Unternehmens bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu sichern.

Die Gesellschaft ist beim Amtsgericht Ulm unter der Handelsregisternummer HRB 531175 eingetragen und hat ihren Unternehmenssitz in der Auchterstraße 35 in 73278 Schlierbach. Vertreten wird die Aktiengesellschaft durch die Vorstände Peter Klöpfl und Michael Tobias Peter Milling. Den Insolvenzantrag stellte das Unternehmen selbst.

Die Eberhard AG Automations- und Montagetechnik ist auf Automatisierungs- und Montagetechnik für industrielle Anwendungen spezialisiert. Das Unternehmen entwickelt und realisiert technische Lösungen für Fertigungs- und Produktionsprozesse und gehört damit zu den Zulieferern des Maschinen- und Anlagenbaus. Die Branche ist stark von der Investitionsbereitschaft der Industrie sowie von einer stabilen Auftragslage abhängig.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der Wirtschaftsprüfer Patrick Wahren aus Ulm bestellt. Seine Aufgabe besteht darin, das Vermögen der Gesellschaft zu sichern, die wirtschaftliche Lage umfassend zu prüfen und festzustellen, ob die vorhandenen Vermögenswerte die Kosten eines Insolvenzverfahrens decken können. Darüber hinaus soll er als gerichtlich bestellter Sachverständiger beurteilen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.

Das Insolvenzgericht ordnete einen sogenannten Zustimmungsvorbehalt an. Damit bleiben Verfügungen der Gesellschaft über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Gleichzeitig wurde der Gesellschaft untersagt, eigenständig über ihre Bankkonten oder offene Forderungen zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Bankguthaben und Außenstände ging insoweit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser ist berechtigt, Forderungen einzuziehen, eingehende Zahlungen entgegenzunehmen und Sonderkonten für die Insolvenzmasse einzurichten.

Zusätzlich wurden sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Gesellschaft vorläufig untersagt beziehungsweise bereits eingeleitete Vollstreckungen eingestellt, soweit sie nicht unbewegliches Vermögen betreffen. Schuldner der Gesellschaft wurden angewiesen, Zahlungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten.

Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung dient in erster Linie dem Schutz des Unternehmensvermögens und der Sicherung einer geordneten Prüfung der wirtschaftlichen Situation. Ob das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wird und ob eine Sanierung oder Fortführung des Unternehmens möglich ist, entscheidet das Insolvenzgericht nach Abschluss der nun eingeleiteten Prüfungen auf Grundlage des Gutachtens des vorläufigen Insolvenzverwalters.

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