Staatsanwaltschaft Hagen
600 Js 648/24
Ermittlungsverfahren gegen Gertrud Piras wegen Geldwäsche
Mitteilung an Verletzte gemäß § 459i Abs. 1 StPO
Mit Urteil vom 06.01.2026 hat das Amtsgericht Hagen – Az 186 Ds 46/25 – die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 42.585,00 Euro angeordnet.
Die Entscheidung ist nunmehr rechtskräftig.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Verurteilte hat ihr Konto mit der
IBAN DE83 4504 0042 0304 2538 00 bei der Commerzbank AG
für Geldeingänge zur Verfügung gestellt, um aus Internetbetrügen erlangte Überweisungsbeträge zu vereinnahmen und weiterzuleiten.
Zur Vollstreckung dieser Einziehungsentscheidung konnten bisher 7970,40 € gesichert werden.
Über Ihre gesetzlich normierten Möglichkeiten, eine Entschädigung in Höhe des Wertes des aus den nicht gelieferten Ebay-Verkäufen Erlangten zu erlangen, möchte ich Sie hiermit in Kenntnis setzen.
Hierzu müssen gemäß § 459j/k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hagen unter o.a. Aktenzeichen Entschädigungsansprüche angemeldet werden.
Wird die sechsmonatige Anmeldefrist verabsäumt, ist eine Entschädigung gleichwohl möglich. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, vorgelegt oder die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459j/k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigt werden.
Rechtspflegerin
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