Staatsanwaltschaft Tübingen
R970 VRs 25 Js 14672/24
Durch Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 16.12.2024 – 7 Ls 25 Js 14672/24 -, rechtskräftig seit 14.02.2025, wurde gegen Kaintor, Justin, die Einziehung von Taterträgen in Höhe von Euro 37.588,77 angeordnet. Er haftet dabei als Gesamtschuldner.
Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Herr Kaintor gehörte mit anderen einer kriminellen Organisation an, welche sich durch die wiederholte Begehung von wucherischen Leistungsbetrügereien im Zusammenhang mit Rohrreinigungen, Schädlingsbekämpfungen sowie Notdienstleistungen für Heizung und Elektrik im gesamten Bundesgebiet eine Einnahmequelle erschloss.
In Umsetzung des gemeinsamen Entschlusses der Organisation wurden von dieser im Internet Seiten, wie unter anderem „www.heizungnotdienst-vorort.de“ und „www.klempner-vorort.de“ geschaltet, über die mögliche Kunden, die zur Behebung einer Rohrverstopfung oder eines Schädlingsbefalls in ihrer Immobilie dringend eines Handwerkers bedurften, in dem Vertrauen, es handele sich um seriöse, kompetente Handwerker vom Fach, Kontakt aufnehmen konnten. Teilweise wurden auch Aufträge über die Firma „SecuPart GmbH“ generiert. Dabei boten Herr Kaintor und andere Personen Menschen, die sich in tatsächlichen oder vermeintlichen Notsituationen befanden, Handwerkerleistungen an, für deren Ausführung sie weder qualifiziert, noch sonst dazu in der Lage waren, um anschließend, nachdem sie vorgegeben hatten, die Probleme der Geschädigten gelöst zu habe, weitaus überhöhte Rechnungsbeträge zu verlangen.
Es gehörte auch zum Plan der Organisation, binnen weniger Stunden vor Ort zu erscheinen, um anschließend, ohne vorherige endgültige Vereinbarung eines individuellen Entgelts für die Werkleistung auf die Schnelle eine fachlich untaugliche, allenfalls kurzfristige und damit nutz- und wertlose Leistung zu erbringen, nach vermeintlicher mangelfreier Arbeit schließlich gegenüber den Geschädigten jeweils eine völlig überzogene Rechnung geltend zu machen und auf deren sofortige Begleichung zu drängen, wobei sie ihren Kunden vorspiegelten, das geforderte Entgelt entspräche dem als vereinbart geltenden Üblichen und sie zu einer umgehenden EC-Karten- oder Barzahlung überrumpelten. Die EC-Kartenzahlungen der Geschädigten erfolgten auf Konten der AEV Germany GmbH oder der AEV BW UG. Die Taten erfolgten im Zeitraum vom 26.02.2024 bis 09.06.2024 an den Orten Rottenburg am Neckar, Bad Urach, Nürtingen, Graben-Neudorf, Grafenberg, Reutlingen, Altbach, Marbach am Neckar, Stuttgart, Wernau, Plochingen, Karlsruhe, Gondelsheim, Kraichtal, Schwäbisch Hall, Schorndorf, Ellwangen (Jagst), Schwäbisch Gmünd, Friolzheim, Heubach, Balingen, Leutenbach, Aalen, Welzheim, Abtsgmünd, Metzingen, Vaihingen und Bretten.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Tübingen anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,
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sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), |
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wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung), |
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wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO. |
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Tübingen, Charlottenstraße 19, 72070 Tübingen, zum Aktenzeichen R970 VRs 25 Js 14672/24 schriftlich in Verbindung setzen.
Tübingen, den 24.06.2026
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