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Gemeinnützige Berliner Sozialberatung scheitert im Insolvenzeröffnungsverfahren

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Für die SFRV UG (haftungsbeschränkt) (gemeinnützige Unternehmergesellschaft für Soziales & Familie, Recht & Verfassung) mit Sitz in Berlin wird kein Insolvenzverfahren eröffnet. Das Amtsgericht Charlottenburg hat den Eigenantrag der Gesellschaft im Verfahren mit dem Aktenzeichen 3610 IN 3177/25 am 4. Juni 2026 mangels ausreichender Insolvenzmasse abgewiesen.

Die Gesellschaft war unter der Handelsregisternummer HRB 133052 beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen und hatte ihren früheren Geschäftssitz in der Richardstraße 102 in 12043 Berlin. Als Geschäftsführer wurde Martin Knüppelholz geführt.

Nach Auffassung des Insolvenzgerichts standen nicht genügend Vermögenswerte zur Verfügung, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Damit fehlte eine grundlegende Voraussetzung für die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens. Die Entscheidung bedeutet, dass die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft bereits so weit fortgeschritten war, dass selbst die Finanzierung des gerichtlichen Verfahrens nicht sichergestellt werden konnte.

Die SFRV UG verstand sich als gemeinnützige Einrichtung im Bereich Sozialberatung. Der Schwerpunkt lag auf der Unterstützung von Familien, sozial benachteiligten Menschen sowie Personen in rechtlichen und gesellschaftlichen Konfliktsituationen. Zum Tätigkeitsfeld gehörten insbesondere Beratungsangebote zu sozialen Fragestellungen, Hilfestellungen im Umgang mit Behörden und Institutionen sowie die Vermittlung von Informationen zu rechtlichen und gesellschaftlichen Themen. Ziel der Gesellschaft war es, Menschen in schwierigen Lebenslagen Orientierung und Unterstützung zu bieten.

Gerade gemeinnützige Träger und soziale Beratungsangebote stehen häufig vor besonderen wirtschaftlichen Herausforderungen. Steigende Personal- und Verwaltungskosten, begrenzte Fördermittel sowie eine hohe Abhängigkeit von Zuschüssen und Spenden können die finanzielle Stabilität erheblich beeinträchtigen. Gleichzeitig steigt in vielen Bereichen der Bedarf an sozialen Unterstützungsleistungen kontinuierlich an.

Mit der Abweisung des Insolvenzantrags im Verfahren 3610 IN 3177/25 endet das Insolvenzeröffnungsverfahren ohne die Bestellung eines Insolvenzverwalters und ohne die Durchführung eines geordneten Insolvenzverfahrens. Für Gläubiger und mögliche Anspruchsberechtigte sind die Aussichten auf eine Befriedigung offener Forderungen dadurch regelmäßig gering, da keine ausreichende Masse für die Durchführung des Verfahrens festgestellt werden konnte. Die Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg markiert damit das vorläufige Ende der wirtschaftlichen Tätigkeit der gemeinnützigen Gesellschaft.

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