Für die Defraq Ventures AG mit Sitz in Frankfurt am Main wird kein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Insolvenzantrag im Verfahren mit dem Aktenzeichen 810 IN 1344/23 D am 8. Juni 2026 mangels Masse abgewiesen. Gleichzeitig wurden die seit Oktober 2025 bestehenden Verfügungsbeschränkungen und die angeordnete vorläufige Insolvenzverwaltung aufgehoben.
Die Gesellschaft war unter der Handelsregisternummer HRB 112017 beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen. Als im Handelsregister noch eingetragener, zwischenzeitlich jedoch niedergelegter Vorstand wurde Torben Pedersen aus Dänemark geführt. Als Unternehmensanschrift war zuletzt der Thurn-und-Taxis-Platz 6 in 60313 Frankfurt am Main verzeichnet.
Die Entscheidung des Gerichts erfolgte nach einer längeren Phase der vorläufigen Verwaltung, die bereits am 21. Oktober 2025 angeordnet worden war. Im Rahmen dieser Maßnahmen sollte geprüft werden, ob ausreichendes Vermögen vorhanden ist, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken und eine geordnete Abwicklung oder Sanierung zu ermöglichen. Diese Prüfung führte nun zu dem Ergebnis, dass keine ausreichende Insolvenzmasse vorhanden ist.
Die Defraq Ventures AG war als Beteiligungs- und Venture-Capital-Gesellschaft tätig. Der Schwerpunkt lag auf Investitionen in junge Technologieunternehmen, digitale Geschäftsmodelle und innovative Start-up-Projekte. Solche Gesellschaften beteiligen sich in der Regel an wachstumsorientierten Unternehmen, unterstützen diese bei der Finanzierung und begleiten deren Entwicklung durch Management- und Beratungsleistungen. Das Geschäftsmodell ist dabei stark von der Entwicklung der Beteiligungen sowie den Bedingungen an den Kapital- und Finanzmärkten abhängig.
Gerade Beteiligungs- und Venture-Capital-Gesellschaften standen in den vergangenen Jahren vor erheblichen Herausforderungen. Das schwierige Finanzierungsumfeld, sinkende Unternehmensbewertungen im Technologiesektor sowie eine zurückhaltendere Investitionsbereitschaft institutioneller Anleger haben viele Beteiligungsunternehmen unter Druck gesetzt. Hinzu kamen steigende Zinsen und erschwerte Bedingungen bei Unternehmensverkäufen und Anschlussfinanzierungen.
Mit der Abweisung des Insolvenzantrags im Verfahren 810 IN 1344/23 D endet das Insolvenzantragsverfahren ohne die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens. Für Gläubiger bedeutet die Entscheidung regelmäßig, dass die Aussichten auf eine Befriedigung offener Forderungen äußerst gering sind, da nach den Feststellungen des Gerichts keine ausreichenden Vermögenswerte vorhanden waren. Die Aufhebung der vorläufigen Insolvenzverwaltung markiert zugleich das Ende der gerichtlichen Sicherungsmaßnahmen gegen die Defraq Ventures AG.