Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) hat bekannt gegeben, dass die Bank Frick AG mit Sitz in Landstrasse 14, 9496 Balzers, Liechtenstein, auf mehrere Registrierungen nach dem liechtensteinischen Token- und VT-Dienstleister-Gesetz (TVTG) verzichtet hat.
Verzicht auf vier Registrierungen
Nach Angaben der FMA erklärte die Bank Frick AG zum 6. Mai 2026 den Verzicht auf ihre Registrierungen als:
- VT-Verwahrer,
- VT-Identitätsdienstleister,
- Token-Erzeuger,
- Token-Emittent.
Die Registrierungen waren zuvor auf Grundlage von Artikel 12 Absatz 1 TVTG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 TVTG erteilt worden.
Erlöschen kraft Gesetzes
Infolge des freiwilligen Verzichts sind die entsprechenden Registrierungen gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a TVTG erloschen.
Das bedeutet, dass die Bank Frick AG diese spezifischen Tätigkeiten nach dem TVTG nicht mehr auf Basis der bisherigen Registrierungen ausüben darf.
Was regelt das TVTG?
Das liechtensteinische Token- und VT-Dienstleister-Gesetz (TVTG), auch als „Blockchain-Gesetz“ bekannt, schafft den rechtlichen Rahmen für Dienstleistungen im Zusammenhang mit sogenannten vertrauenswürdigen Technologien (VT-Systemen) und digitalen Token.
Die erfassten Dienstleistungen umfassen unter anderem:
- die Verwahrung von Token,
- die Identitätsprüfung innerhalb von VT-Systemen,
- die technische Erzeugung von Token,
- sowie deren Emission.
Keine Aussage zur Banklizenz
Die aktuelle Mitteilung betrifft ausschließlich die genannten TVTG-Registrierungen. Sie bedeutet nicht, dass die Bank Frick AG ihre Bankbewilligung verliert oder ihren Geschäftsbetrieb als Bank einstellt.
Die Bank bleibt weiterhin ein von der FMA beaufsichtigtes Kreditinstitut. Die Veröffentlichung bezieht sich ausschließlich auf den Wegfall der genannten Tätigkeitsregistrierungen im Bereich der Token-Ökonomie.
Fazit
Mit Wirkung zum 6. Mai 2026 hat die Bank Frick AG auf vier Registrierungen nach dem TVTG verzichtet. Damit erlöschen ihre Berechtigungen als VT-Verwahrer, VT-Identitätsdienstleister, Token-Erzeuger und Token-Emittent. Die Maßnahme betrifft ausschließlich diese spezialisierten Blockchain-bezogenen Dienstleistungen und lässt die bestehende Bankbewilligung unberührt.