Staatsanwaltschaft Köln
Ermittlungsverfahren gegen A. C.
115 Js 6/21
Verfahren nach §§ 983, 979-981 BGB
Aufgefundenes Bargeld
In dem Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten sind im Rahmen einer verdachtsunabhängigen Kontrolle an Gepäckstücken der Reisenden des Fluges TK 1664 von Hamburg nach Istanbul/Türkei am 14.10.2020 am Flughafen Hamburg im Reisegepäck des Beschuldigten insgesamt 90.940 Euro Bargeld aufgefunden worden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht Berechtigter des Bargeldes war. Vielmehr bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das oben genannte Bargeld aus bislang unbekannten Straftaten stammt. Ein Empfangsberechtigter konnte nicht ermittelt werden.
Mit dem Geld ist in entsprechender Anwendung von §§ 983, 979-981 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) – das sind die Vorschriften über Fundsachen – zu verfahren. Das Geld wird für den unbekannten Empfangsberechtigten drei Jahre lang verwahrt. Anschließend erwirbt das Land Nordrhein-Westfalen das Eigentum an dem Geld, wenn kein Anspruch anderweitig geltend gemacht worden ist.
Nach § 980 BGB habe ich in einer öffentlichen Bekanntmachung den Fund mitzuteilen, um dem Berechtigten die Möglichkeit zur Anmeldung seiner Rechte zu ermöglichen. Dies erfolgt auf diesem Weg. Dem oder den Berechtigten wird eine Frist bis zum 31.08.2026 zur Anmeldung von Ansprüchen bei der Staatsanwaltschaft Köln, Am Justizzentrum 13, 50939 Köln, zu dem Az.: 115 Js 6/21 gesetzt.
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