Für die Rosenthaler Gastronomie UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Berlin sind gleich zwei Insolvenzanträge mangels ausreichender Insolvenzmasse abgewiesen worden. Das Amtsgericht Charlottenburg entschied am 31. März 2026 in den Verfahren mit den Aktenzeichen 3602 IN 261/26 und 3602 IN 11748/25, dass die vorhandenen Vermögenswerte nicht ausreichen, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Rosenthaler Straße 62 in 10119 Berlin und ist beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Handelsregisternummer HRB 268606 eingetragen. Geschäftsführerin des Unternehmens ist Thuy Ha Le.
Laut Handelsregister war der Unternehmensgegenstand auf gastronomische Tätigkeiten jeglicher Art ausgerichtet. Die Gesellschaft betrieb beziehungsweise plante den Betrieb gastronomischer Einrichtungen und war im Bereich der Bewirtung von Gästen tätig. Hierzu zählen typischerweise Restaurant-, Café-, Bistro- oder Imbissangebote sowie weitere Dienstleistungen im Gastgewerbe.
Bemerkenswert ist, dass sowohl ein im Jahr 2025 gestellter Gläubigerantrag als auch ein weiterer Insolvenzantrag aus dem Jahr 2026 zum gleichen Ergebnis führten. In beiden Verfahren stellte das Insolvenzgericht fest, dass keine ausreichende Masse vorhanden ist, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu finanzieren. Daher wurde die Eröffnung jeweils abgelehnt.
Eine Abweisung mangels Masse gilt als deutliches Zeichen für erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten. Für Gläubiger bedeutet dies regelmäßig, dass keine geordnete Verteilung von Vermögenswerten im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erfolgen kann. Gleichzeitig können sich für die Geschäftsführung weitere rechtliche Folgen ergeben, insbesondere hinsichtlich möglicher Löschungsverfahren oder weiterer gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen.
Mit den Entscheidungen des Amtsgerichts Charlottenburg bleibt die Rosenthaler Gastronomie UG vorerst ohne eröffnetes Insolvenzverfahren. Die veröffentlichten Beschlüsse lassen erkennen, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der gerichtlichen Prüfung über keine ausreichenden Mittel verfügte, um die Verfahrenskosten eines Insolvenzverfahrens zu decken.