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Vorläufige Insolvenzverwaltung bei FREU Management GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Die FREU Management GmbH mit Sitz in Hamburg befindet sich in einem Insolvenzantragsverfahren. Das Amtsgericht Hamburg hat am 5. Juni 2026 um 11:25 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft angeordnet. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 67b IN 114/26 geführt.

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Laeiszstraße 15 in 20357 Hamburg und ist beim Amtsgericht Hamburg unter der Handelsregisternummer HRB 192488 eingetragen. Vertreten wird das Unternehmen durch die Geschäftsführer Kay Frederick Jensch und Dr. Eugen Etzel.

Nach dem Unternehmensgegenstand ist die FREU Management GmbH auf Dienstleistungen im Bereich Projektmanagement für die Bau- und Immobilienwirtschaft spezialisiert. Zum Tätigkeitsfeld gehören insbesondere die Steuerung und Begleitung von Bauprojekten, Beratungsleistungen für Immobilienentwicklungen, Projektkoordination, Managementaufgaben für Bauherren sowie weitere Dienstleistungen rund um Planung, Entwicklung und Umsetzung von Immobilienprojekten. Das Unternehmen war Teil eines Netzwerks von Gesellschaften, die im Bereich Immobilienentwicklung und Bauprojektmanagement tätig sind.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Sven Hentschel aus Hamburg bestellt. Verfügungen der Gesellschaft über Vermögensgegenstände sind seit der gerichtlichen Anordnung nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

Zudem wurden die Schuldner der FREU Management GmbH aufgefordert, Zahlungen nur noch unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses zu leisten. Die Maßnahme dient der Sicherung des Vermögens bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung beginnt nun die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird die Vermögenslage analysieren und feststellen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens vorliegen. Bis zu dieser Entscheidung bleibt die Gesellschaft grundsätzlich handlungsfähig, unterliegt jedoch den gerichtlichen Beschränkungen und der Kontrolle des vorläufigen Insolvenzverwalters.

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