Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ihr bisheriges MIA-Rundschreiben offiziell aufgehoben. Hintergrund ist eine Änderung auf europäischer Ebene, die die Anforderungen an Banken bei der Bereitstellung von Informationen für die Abwicklungsplanung neu regelt. Für viele kleinere Institute bedeutet dies eine spürbare Entlastung von Melde- und Berichtspflichten.
Die Entscheidung betrifft das Rundschreiben 09/2019 (A) „Meldung von Informationen für die Abwicklungsplanung“, kurz MIA-Rundschreiben. Dieses hatte bislang festgelegt, wie die BaFin die Vorgaben der europäischen Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 in der Praxis umsetzt. Da diese Verordnung Ende 2025 außer Kraft getreten ist, wurde auch das dazugehörige Rundschreiben gegenstandslos.
Bedeutung für die Bankenaufsicht
Die bisherige Regelung diente vor allem der Vorbereitung möglicher Bankenabwicklungen. Banken mussten der Aufsicht regelmäßig Informationen zur Verfügung stellen, damit im Krisenfall ein geordnetes Vorgehen möglich ist. Die Verordnung enthielt detaillierte Vorgaben zu Verfahren, Formularen und Meldebögen, die von den Instituten einzuhalten waren.
Das MIA-Rundschreiben regelte dabei insbesondere die Kommunikation zwischen der BaFin und den betroffenen Instituten. Weniger bedeutende Banken – sogenannte Less Significant Institutions (LSIs) – sowie Unionsmutterunternehmen wurden von der Aufsicht jährlich darüber informiert, welche Daten und Informationen sie im Folgejahr einreichen mussten.
Erhielten die Institute keine entsprechende Aufforderung, konnten sie davon ausgehen, dass keine Meldung erforderlich war.
Neue EU-Regeln verändern die Anforderungen
Mit Wirkung zum 30. Dezember 2025 trat die neue Durchführungsverordnung (EU) 2025/2303 in Kraft. Diese ersetzt die bisherige Regelung und verändert die Meldeanforderungen erheblich.
Besonders relevant ist die Neuregelung für sogenannte Liquidationseinheiten. Dabei handelt es sich um Institute, die nach Einschätzung der Aufsichtsbehörden im Krisenfall nicht abgewickelt, sondern liquidiert würden und für die vereinfachte Anforderungen gelten.
Diese Institute müssen der BaFin künftig grundsätzlich keine Informationen mehr für die Abwicklungsplanung bereitstellen. Dadurch sinkt der bürokratische Aufwand für zahlreiche kleinere Banken deutlich.
Verwaltungspraxis bleibt bestehen
Trotz der Aufhebung des Rundschreibens betont die BaFin, dass sich an ihrer praktischen Vorgehensweise wenig ändern wird. Die nationale Abwicklungsbehörde will ihre bisherige Verwaltungspraxis fortführen und die betroffenen Institute weiterhin frühzeitig über bestehende Meldepflichten informieren.
Das bedeutet: Banken und Unionsmutterunternehmen, für die die BaFin unmittelbar zuständig ist, werden auch künftig rechtzeitig darüber unterrichtet, welche Informationen im Rahmen der Abwicklungsplanung einzureichen sind.
Teil eines größeren Reformprozesses
Die Änderung ist Teil der fortlaufenden Weiterentwicklung des europäischen Bankenabwicklungsrechts. Seit der Finanzkrise von 2008 wurden zahlreiche Regelungen geschaffen, um Bankenkrisen besser bewältigen zu können und staatliche Rettungsaktionen möglichst zu vermeiden.
Dabei verfolgen die europäischen Aufsichtsbehörden zunehmend einen risikoorientierten Ansatz. Kleinere Institute mit geringer Bedeutung für die Finanzstabilität sollen von unnötigen Berichtspflichten entlastet werden, während systemrelevante Banken weiterhin umfangreiche Anforderungen erfüllen müssen.
Entlastung für kleinere Institute
Für viele regionale Banken und kleinere Kreditinstitute dürfte die Neuregelung daher positiv aufgenommen werden. Weniger Meldepflichten bedeuten geringeren Verwaltungsaufwand, niedrigere Kosten und mehr Ressourcen für das eigentliche Bankgeschäft.
Gleichzeitig bleibt die Aufsichtsfunktion der BaFin erhalten. Die Behörde kann weiterhin die notwendigen Informationen anfordern, wenn dies für die Abwicklungsplanung erforderlich ist.
Mit der Aufhebung des MIA-Rundschreibens endet somit zwar ein formales Regelwerk, die praktische Zusammenarbeit zwischen Banken und Aufsicht soll jedoch weitgehend unverändert fortgeführt werden.