Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der schweizerischen AMAGVIK Int. AG mit Sitz in St. Gallen das öffentliche Angebot ihrer Partizipationsscheine in Deutschland untersagt. Die Verfügung wurde am 27. Mai 2026 erlassen und ist trotz fehlender Bestandskraft sofort vollziehbar.
Fehlender Verkaufsprospekt führt zum Vertriebsverbot
Nach Angaben der BaFin hatte die Gesellschaft die Partizipationsscheine öffentlich angeboten, ohne zuvor einen nach dem Vermögensanlagengesetz vorgeschriebenen und von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt zu veröffentlichen.
Damit verstößt das Angebot nach Auffassung der Aufsicht gegen die Vorgaben des Vermögensanlagengesetzes. Die Folge: Die AMAGVIK Int. AG darf die betroffenen Partizipationsscheine in Deutschland nicht länger öffentlich zum Erwerb anbieten.
Was sind Partizipationsscheine?
Partizipationsscheine sind Beteiligungsrechte, die Anlegern in der Regel vermögensrechtliche Ansprüche, etwa auf Gewinnbeteiligungen, einräumen können, ohne zwingend mit Stimmrechten verbunden zu sein. Sie zählen je nach Ausgestaltung zu den Vermögensanlagen, für die in Deutschland strenge Prospektpflichten gelten.
Bedeutung des Verkaufsprospekts
Ein von der BaFin gebilligter Verkaufsprospekt soll Anlegern wesentliche Informationen über das Anlageprodukt und die damit verbundenen Risiken zur Verfügung stellen.
Wichtig ist jedoch: Die BaFin prüft im Rahmen der Billigung lediglich,
- ob die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben enthalten sind,
- ob die Informationen verständlich dargestellt werden,
- und ob der Prospekt in sich schlüssig ist.
Nicht geprüft werden dagegen:
- die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Angebots,
- die Seriosität des Emittenten,
- oder die tatsächliche Werthaltigkeit der Vermögensanlage.
Maßnahme noch nicht rechtskräftig
Die Untersagungsverfügung ist bislang noch nicht bestandskräftig. Dennoch entfaltet sie bereits Wirkung, da die BaFin die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet hat. Bis zu einer möglichen gerichtlichen Klärung darf das öffentliche Angebot in Deutschland daher nicht fortgesetzt werden.
BaFin bittet um Hinweise
Die Aufsicht weist darauf hin, dass Personen mit Informationen zu dem Anbieter oder den angebotenen Produkten die BaFin unterstützen können. Hierzu zählen beispielsweise Vertragsunterlagen, Kommunikationsdaten oder Kontoverbindungen.
Fazit
Mit der Untersagung gegen die AMAGVIK Int. AG setzt die BaFin ihre Linie konsequent fort, öffentliche Vermögensanlagen ohne vorgeschriebenen Verkaufsprospekt zu unterbinden. Für Anleger ist der Fall ein weiterer Hinweis darauf, vor einer Investition zu prüfen, ob für ein öffentlich angebotenes Beteiligungsmodell ein ordnungsgemäß gebilligter Verkaufsprospekt vorliegt.