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Immobiliengesellschaft ELHEI Immobilien GmbH unter vorläufiger Insolvenzverwaltung

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Die ELHEI Immobilien GmbH aus Bayern befindet sich in einem Insolvenzeröffnungsverfahren. Das Amtsgericht München hat im Verfahren mit dem Aktenzeichen 1501 IN 1467/26 am 6. Mai 2026 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Die Gesellschaft mit Sitz in der Siedlerstraße 2 in 85774 Unterföhring ist beim Amtsgericht München unter der Handelsregisternummer HRB 204356 eingetragen. Geschäftsführer des Unternehmens ist Hans Martin Roth.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. jur. Fabian Vielsäcker aus München bestellt. Gleichzeitig ordnete das Gericht an, dass Verfügungen der Schuldnerin künftig nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Diese Maßnahme dient dazu, das vorhandene Vermögen des Unternehmens zu sichern und Benachteiligungen von Gläubigern zu verhindern.

Die ELHEI Immobilien GmbH ist dem Firmennamen nach im Immobilienbereich tätig. Unternehmen dieser Branche beschäftigen sich häufig mit dem Erwerb, der Verwaltung, Entwicklung oder Vermarktung von Immobilienprojekten. Dazu zählen unter anderem Wohn- und Gewerbeimmobilien, Projektentwicklungen, Grundstücksmanagement oder Beteiligungen an Immobiliengesellschaften. Gerade die Immobilienwirtschaft steht seit geraumer Zeit unter erheblichem wirtschaftlichem Druck. Hohe Finanzierungskosten, gestiegene Baupreise, sinkende Immobilienbewertungen und eine zurückhaltende Nachfrage belasten zahlreiche Unternehmen der Branche.

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung beginnt eine wichtige Phase des Insolvenzverfahrens. Der vorläufige Insolvenzverwalter prüft nun insbesondere die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft sowie die Frage, ob ausreichend Vermögen vorhanden ist, um ein reguläres Insolvenzverfahren zu eröffnen. Zudem soll geklärt werden, ob Chancen für eine Fortführung oder Sanierung des Unternehmens bestehen.

Für Geschäftspartner und Gläubiger bedeutet die gerichtliche Entscheidung, dass Zahlungen und Vermögensverfügungen der Gesellschaft nur noch eingeschränkt möglich sind. Außenstände dürfen ebenfalls nur unter Beachtung der gerichtlichen Anordnungen eingezogen werden.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht München eingelegt werden.

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