Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) warnt vor Jobangeboten der angeblichen „SKF-Beratung“, die über die Website skf-beratung(.)com verbreitet wurden. Nach Erkenntnissen der Aufsicht besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber unerlaubte Zahlungsdienste und Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten.
Homeoffice-Job mit hohem Risiko
Beworben wurden Tätigkeiten als „Mitarbeiter in der Verwaltung – Homeoffice“. Hinter dem vermeintlich seriösen Angebot verbarg sich jedoch offenbar ein typisches Finanzbetrugsschema.
Die angeworbenen Personen sollten:
- Zahlungen Dritter über ihr eigenes Bankkonto entgegennehmen,
- Gelder weiterleiten,
- oder diese in Kryptowährungen umwandeln.
Solche Konstruktionen werden häufig genutzt, um Geldflüsse zu verschleiern.
Verdacht auf Nutzung als Finanzagenten
Nach Angaben der BaFin stammen die überwiesenen Gelder vermutlich von Personen, die selbst Opfer krimineller Handlungen geworden sind. Die angeworbenen „Mitarbeiter“ laufen damit Gefahr, unwissentlich als sogenannte Finanzagenten tätig zu werden.
Diese Modelle sind seit Jahren bekannt und werden häufig unter harmlos klingenden Tätigkeitsbezeichnungen wie:
- „Treuhandassistent“,
- „Zahlungskoordinator“,
- oder „Homeoffice-Verwaltungskraft“
angeboten.
Identitätsmissbrauch zulasten eines Münchner Unternehmens
Zusätzlich weist die BaFin auf einen Identitätsmissbrauch hin: Entgegen den Angaben auf der Website und in Arbeitsverträgen besteht kein Zusammenhang mit der Bini Rock IT GmbH aus München.
Das Unternehmen ist weder Betreiber der Website noch Anbieter der Jobangebote.
Erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen
Das Weiterleiten oder Tauschen von Geldern – insbesondere im Zusammenhang mit Kryptowährungen – ist in Deutschland grundsätzlich erlaubnis- beziehungsweise zulassungspflichtig.
Die Warnung der BaFin basiert auf:
- § 8 Absatz 7 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz,
- sowie § 10 Absatz 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.
Warnsignale bei dubiosen Jobangeboten
Die BaFin nennt indirekt mehrere typische Warnzeichen:
- Homeoffice-Angebote ohne fachliche Qualifikation,
- Nutzung des privaten Bankkontos für Fremdgelder,
- Weiterleitung von Zahlungen ins Ausland,
- Umwandlung in Kryptowährungen,
- fehlende Transparenz über Arbeitgeber und Geschäftstätigkeit.
Fazit
Der Fall SKF-Beratung zeigt erneut, wie Betrüger vermeintliche Homeoffice-Jobs nutzen, um Finanztransaktionen über Privatpersonen abzuwickeln. Wer sein eigenes Konto für fremde Geldflüsse zur Verfügung stellt, setzt sich nicht nur finanziellen Risiken, sondern möglicherweise auch strafrechtlichen Konsequenzen aus.
Hier die BaFin-Meldung:
SKF-Beratung: Bafin warnt vor Jobangeboten und weist auf Identitätsmissbrauch hin
Die Finanzaufsicht Bafin warnt vor Jobangeboten als „Mitarbeiter in der Verwaltung – Homeoffice“, die auf der Webseite skf-beratung(.)com angeboten wurden. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber ohne Erlaubnis Zahlungsdienste und Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten. Entgegen der Angaben auf der Webseite sowie in den Arbeitsverträgen besteht kein Zusammenhang mit der Bini Rock IT GmbH mit Sitz in München. Die Bini Rock IT GmbH ist nicht Betreiberin der Website skf-beratung.com oder Anbieterin des Jobangebots.
22.05.2026
Die Tätigkeit besteht darin, über das eigene inländische Bankkonto Zahlungen Dritter entgegen zu nehmen und nach Anweisung weiterzuleiten bzw. in Kryptowerte umzuwandeln. Die auf das Konto der Mitarbeiter überwiesenen Gelder stammen dabei vermutlich von Dritten, die selbst Opfer krimineller, insbesondere betrügerischer Handlungen geworden sind. Der Transfer bzw. Tausch von Geldern ist erlaubnis- bzw. zulassungspflichtig. Vor einer derartigen Tätigkeit, die bislang häufig als „Tätigkeit als Treuhandassistent/in“ bezeichnet wurde, hat die Bafin bereits mehrfach gewarnt.
Wer in Deutschland Zahlungsdienste oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis bzw. Zulassung der Bafin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis bzw. Zulassung an. Ob ein bestimmtes Unternehmen von der Bafin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der Bafin basiert auf § 8 Absatz 7 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.