Staatsanwaltschaft Hechingen
42 Js 4812/25 (1 VA)
Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hechingen gegen Richárd Róbert Beri wurden Vermögenswerte von derzeit 84.656,56 € zum Zwecke der Sicherung möglicher Ansprüche gesichert.
Den vorläufigen strafrechtlichen Ermittlungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschuldigte ist Inhaber eines Kontos bei der Commerzbank AG und ist als Finanzagent tätig. Er erhielt auf sein Konto bei der Commerzbank AG Gutschriften von insgesamt 84.762,88 €, um diese an die bislang unbekannten Täter weiterzuleiten. Es ging am 29.04.2025 ein Betrag in Höhe von 63.028,62 € und am selben Tag ein weiterer Betrag in Höhe von 21.734,26 € ein.
Ihnen könnte daher ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden sein, was zu Unrecht aus der Tat erlangt wurde.
Gemäß § 111l Abs. 1 und 3 Strafprozessordnung (StPO) wird Ihnen hiermit die Sicherung von Vermögenswerten aufgrund Arrestvollziehung gegen die o.g. Person (Arrestschuldner) bekannt gemacht.
Gleichzeitig werden Sie aufgefordert zu erklären, ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes geltend machen wollen bzw. ob Sie Ihre Ansprüche bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden. Ggf. sind vermögenssichernde Maßnahmen dann aufzuheben.
Die Anmeldung kann formlos erfolgen und ist kostenfrei.
Bitte fügen Sie – soweit möglich – Ihrer Anmeldung Unterlagen bei (z.B. Vertragsunterlagen, Kontoauszüge, Schriftverkehr, Lichtbilder, Versicherungsunterlagen, Rechnungen usw.), die geeignet sind, Ihren Anspruch glaubhaft zu machen.
Während des Ermittlungsverfahrens sind alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Gegenstände, die im Wege der Sicherung aufgrund Arrestvollziehung gepfändet worden sind unzulässig, § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO.
Gibt es mehrere Anspruchsinhaber, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft während des laufenden Ermittlungsverfahrens fest, dass der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte oder der durch deren Verwertung erzielte Erlös nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche vollständig zu befriedigen (sogenannter Mangelfall), kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten stellen (§ 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht aufgrund dieses Antrags der Staatsanwaltschaft oder aufgrund eines Antrags eines anderen Gläubigers ein Insolvenzverfahren, erlöschen die aufgrund der Arrestvollziehung entstandenen Sicherungsrechte der Staatsanwaltschaft an den gesicherten Werten. Die gepfändeten Vermögenswerte werden dann an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§111i Abs. 1 StPO).
Im Falle einer zukünftigen rechtskräftigen Entscheidung, in der auf eine Einziehung von Wertersatz erkannt wird, ist dann im Rahmen eines Verteilungsverfahrens über Ihren geltend gemachten Anspruch zu entscheiden.
In diesem Verteilungsverfahren kann eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft nur dann erfolgen, wenn alle anmeldenden Anspruchsinhaber vollständig entschädigt werden können.
Dazu werden nach Rechtskraft die Anspruchsinhaber nochmals nach § 459i StPO über die Möglichkeit zur Anmeldung ihrer Ansprüche gegen o.g. Person und über das Verfahren zur Auskehrung gesicherter und beigetriebener Vermögenswerte informiert.
Machen Sie Ihre Ansprüche dann nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.
Sollten Sie bereits durch einen Dritten (z.B. eine Versicherung) entschädigt worden oder nicht mehr Inhaber der Ansprüche sein, leiten Sie diese Bekanntmachung bitte an diesen Dritten oder den Anspruchserwerber (Ihr Rechtsnachfolger) weiter.
Fröhle, Rechtspflegerin
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