Die Finanzmarktaufsicht (FMA) hat gegen ein Aufsichtsratsmitglied einer Emittentin eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Euro verhängt. Hintergrund sind verspätete Meldungen von Eigengeschäften mit Finanzinstrumenten.
Verstoß gegen Marktmissbrauchsverordnung
Nach Angaben der FMA wurden die gesetzlich vorgeschriebenen Directors’-Dealings-Meldungen nicht fristgerecht übermittelt. Die betreffende Person hätte ihre Eigengeschäfte spätestens innerhalb von drei Geschäftstagen nach Durchführung des Geschäfts sowohl an die FMA als auch an die Emittentin melden müssen.
Die verspätete Übermittlung stellt einen Verstoß gegen die Marktmissbrauchsverordnung (EU) 596/2014 (MAR) dar.
Beschleunigtes Verfahren abgeschlossen
Die Sanktion erfolgte im Rahmen einer beschleunigten Verfahrensbeendigung gemäß § 22 Abs. 2b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG). Das Straferkenntnis ist bereits rechtskräftig.
Transparenzpflichten im Fokus
Meldungen über Eigengeschäfte von Führungspersonen dienen der Transparenz an den Kapitalmärkten. Anlegerinnen und Anleger sollen nachvollziehen können, wie Personen mit Insidernähe – etwa Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder – handeln.
Verspätete Meldungen beeinträchtigen diese Transparenz und können das Vertrauen in die Integrität des Marktes schwächen.
Klare Linie der Aufsicht
Die Entscheidung zeigt, dass die FMA auch bei formalen Verstößen konsequent einschreitet. Selbst zeitliche Verzögerungen bei vorgeschriebenen Meldungen können zu Sanktionen führen.
Fazit
Der Fall unterstreicht die Bedeutung der Directors’-Dealings-Regeln für funktionierende und transparente Kapitalmärkte. Führungspersonen börsennotierter Unternehmen stehen dabei in besonderer Verantwortung, gesetzliche Meldefristen strikt einzuhalten.