Das Amtsgericht Hamburg hat im Verfahren mit dem Aktenzeichen 67g IN 424/25 den Insolvenzantrag der MAP3 Verwaltungsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt) endgültig zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 15. April 2026 wurde das Verfahren mangels Masse abgewiesen, zugleich hob das Gericht die zuvor im Januar angeordneten Sicherungsmaßnahmen auf.
Der Firmensitz der Gesellschaft befindet sich in Deichstraße 9, 20459 Hamburg. Eingetragen ist sie beim Amtsgericht Hamburg unter HRB 181681.
Keine ausreichenden Mittel für ein Insolvenzverfahren
Die Abweisung „mangels Masse“ bedeutet, dass die vorhandenen Vermögenswerte nicht ausreichen, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Ein reguläres Verfahren wird daher nicht eröffnet.
Für Gläubiger hat dies erhebliche Folgen: Es gibt keine geordnete Insolvenzabwicklung und keine zentrale Verteilung von Vermögenswerten. Forderungen müssen individuell verfolgt werden – sofern überhaupt noch verwertbares Vermögen vorhanden ist.
Verwaltungsgesellschaft ohne operative Tätigkeit
Laut Handelsregistereintrag bestand der Unternehmenszweck der MAP3 Verwaltungsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt) ausschließlich darin, als Komplementärin der Multi Asset Portfolio 3 GmbH & Co. KG zu fungieren. Damit handelt es sich um eine typische Verwaltungs- bzw. Haftungsgesellschaft innerhalb einer Fondskonstruktion.
Solche Gesellschaften übernehmen:
- die Geschäftsführung einer Kommanditgesellschaft
- organisatorische und rechtliche Steuerungsfunktionen
- keine eigene operative Geschäftstätigkeit
Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hängt daher unmittelbar von der verbundenen Fondsgesellschaft ab.
Abhängigkeit von der Fondsgesellschaft
Gerät die zugehörige Kommanditgesellschaft wirtschaftlich unter Druck oder fallen Einnahmen aus, wirkt sich dies direkt auf die Verwaltungsgesellschaft aus. Da diese in der Regel über kein nennenswertes Eigenkapital oder eigene Einnahmequellen verfügt, kann sie schnell zahlungsunfähig werden.
Die Abweisung des Insolvenzantrags deutet darauf hin, dass keine nennenswerten Vermögenswerte vorhanden waren.
Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen
Mit der gleichzeitigen Aufhebung der zuvor angeordneten Sicherungsmaßnahmen endet auch die gerichtliche Kontrolle über die Vermögenssituation. Das Verfahren ist damit abgeschlossen, ohne dass eine Insolvenz eröffnet wurde.
Fazit
Die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg zeigt exemplarisch die strukturelle Schwäche reiner Verwaltungsgesellschaften: Ohne eigene operative Einnahmen und bei geringer Kapitalausstattung sind sie in Krisensituationen besonders anfällig. Für die MAP3 Verwaltungsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt) endet das Verfahren ohne geordnete Abwicklung – und für Gläubiger ohne Aussicht auf eine nennenswerte Befriedigung.