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D-A-X Verwaltungsgesellschaft mbH: Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der D-A-X Verwaltungsgesellschaft mbH hat das zuständige Gericht eine klare Entscheidung getroffen: Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse abgewiesen. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 177 IN 288/25 geführt.

Sitz und Unternehmensstruktur

Das Unternehmen hatte seinen Sitz in Denstedter Gasse 9, 99441 Umpferstedt (Thüringen).
Vertreten wurde die Gesellschaft durch den Gesellschafter Werner Burkhard Willi Held sowie die Geschäftsführerin Maria Samofalova.

Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht Erfurt entschied, dass die vorhandene Vermögensmasse der Gesellschaft nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. In solchen Fällen sieht § 26 Abs. 1 InsO vor, dass ein Verfahren gar nicht erst eröffnet wird.

Das bedeutet konkret:

  • Kein reguläres Insolvenzverfahren findet statt
  • Kein Insolvenzverwalter wird eingesetzt
  • Gläubiger gehen regelmäßig leer aus, da keine verwertbare Masse vorhanden ist

Einordnung: Typischer Fall einer Verwaltungsgesellschaft

Bereits der Name der Gesellschaft deutet auf eine klassische Verwaltungsgesellschaft (Holding- oder Beteiligungsstruktur) hin. Solche Unternehmen übernehmen häufig:

  • Verwaltung von Beteiligungen an anderen Firmen
  • organisatorische oder wirtschaftliche Steuerungsfunktionen innerhalb einer Unternehmensgruppe
  • keine oder nur geringe eigene operative Tätigkeit

In vielen Fällen verfügen solche Gesellschaften selbst über kaum eigenes Vermögen, da operative Werte (Immobilien, Maschinen, Umsätze) in anderen Gesellschaften liegen. Das erklärt häufig, warum Insolvenzanträge mangels Masse abgewiesen werden.

Folgen für Beteiligte

Für Gläubiger ist die Abweisung besonders gravierend:

  • Forderungen können praktisch nicht mehr realisiert werden
  • Es gibt keine Insolvenzquote
  • Ansprüche müssen ggf. gegen andere verbundene Unternehmen geprüft werden

Für die Gesellschaft selbst bedeutet die Entscheidung in der Regel das wirtschaftliche Ende – häufig folgt später die Löschung aus dem Handelsregister.

Verfahrensstand

Mit der Entscheidung vom 10. April 2026 ist das Verfahren faktisch abgeschlossen. Eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen möglich, spielt in der Praxis jedoch selten eine Rolle, wenn tatsächlich keine Masse vorhanden ist.

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