Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor den Internetseiten tradegateag.com und webtrader.tradegateag.com. Nach Erkenntnissen der Behörde werden dort ohne die erforderliche Zulassung Finanz- und Kryptodienstleistungen angeboten – unter missbräuchlicher Verwendung des Namens eines etablierten Unternehmens.
Identitätsmissbrauch im Finanzbereich
Besonders brisant: Hinter den Angeboten steckt offenbar kein legitimes Unternehmen, sondern ein Fall von Identitätsmissbrauch. Die Betreiber der genannten Websites geben sich als Tradegate AG aus, ein tatsächlich existierendes Finanzunternehmen mit Sitz in Berlin.
Die echte Tradegate AG betreibt jedoch ausschließlich die offizielle Website tradegate.ag. Die nun beanstandeten Domains stehen in keinem Zusammenhang mit dem legitimen Anbieter.
Unerlaubte Finanz- und Kryptodienstleistungen
Nach Angaben der BaFin bieten die Betreiber über die Fake-Websites unter anderem:
- Handel mit Kryptowerten
- Handel mit Finanzinstrumenten
an – ohne die dafür erforderliche behördliche Erlaubnis.
In Deutschland gilt:
Wer Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt zwingend eine Zulassung der BaFin. Fehlt diese, handelt es sich um unerlaubte Geschäfte, die für Anleger erhebliche Risiken bergen.
Gefahr für Verbraucher
Solche Fälle sind besonders gefährlich, weil sie gezielt Vertrauen ausnutzen. Der bekannte Name eines seriösen Unternehmens wird verwendet, um Anleger zu täuschen.
Typische Risiken:
- Verlust des eingesetzten Kapitals
- Missbrauch persönlicher Daten
- fehlende rechtliche Durchsetzungsmöglichkeiten
BaFin rät zur Vorsicht
Die Finanzaufsicht empfiehlt, vor Abschluss von Finanzgeschäften stets zu prüfen, ob ein Anbieter tatsächlich zugelassen ist. Dafür stellt die BaFin eine öffentliche Unternehmensdatenbank zur Verfügung.
Fazit
Der Fall zeigt erneut, wie professionell Betrüger im Internet vorgehen. Selbst bekannte Namen werden gezielt kopiert, um Vertrauen zu erschleichen.
Für Anleger gilt daher: Bei unbekannten Plattformen und ungewöhnlichen Angeboten ist besondere Vorsicht geboten – insbesondere dann, wenn eine BaFin-Zulassung nicht eindeutig nachgewiesen werden kann.