Staatsanwaltschaft Stuttgart
6261 AR RVA 825/25
Am 11.08.2025 erfolgte durch das Amtsgericht Stuttgart eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Geldwäsche in 2 Fällen. Das Urteil ist seit dem 19.08.2025 rechtskräftig. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 46.353,62 Euro wurde angeordnet.
Den Ermittlungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
In der Zeit vom 13.07.2023 bis 30.08.2023 und vom 08.11.2023 bis 23.11.2023 kam es zu betrügerisch erlangten Gutschriften in Höhe von insgesamt 2.683,00 Euro bzw. 23.670,62 Euro auf den Konten bei der Kreissparkasse Esslingen – Nürtingen und der N26 Bank.
Am 08.11.2023 ging ein Betrag in Höhe von 2.380,00 Euro vom Geschädigten F. Reich von einem österreichischen Konto ein.
Einen Anspruch auf Auskehrung des gesicherten Geldes können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO analog.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO analog.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des gesicherten Geldes an sich zu verlangen.
Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 6261 AR RVA 825/25 schriftlich in Verbindung setzen.
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