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Staatsanwaltschaft Koblenz

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Staatsanwaltschaft Koblenz

2020 Js 70439/​20 – 2800 VRs

In der Strafsache gegen R. Bönisch wegen u.a. Geldwäsche hat das Amtsgericht Diez unter Aktenzeichen 2020 Js 70439/​20 mit Urteil vom 16.02.2022 die Einziehung von Wertersatz i. H. v. 10.404,73 EUR angeordnet. Die Entscheidung ist seit dem 24.02.2022 rechtskräftig.

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verurteilte war im Zeitraum vom 14.10.2020 bis 15.10.2021 als sog. Waren- und Finanzagent tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit ließ er in sieben Fällen betrügerisch erlangte Warensendungen an seine Wohnanschrift in Hömberg senden. Die Waren übersandte er nach Empfangsnahme in allen Fällen an unbekannten Betrugstäter.

Zusätzlich stellte er den Betrugstätern in vier Fällen seine Konten mit der IBAN DE16…. XX25 (ING Diba) und IBAN DE83…. XX32 (Solaris) zur Verfügung. Auf diese Konten gingen Gelder aus weiteren Betrugsstraftaten ein und wurden von diesem nach Großbritannien und Spanien weiter transferiert.

Der Verurteilte erhielt für seine Tätigkeit eine Vergütung in unbekannter Höhe. Dass die Waren, bzw. Gelder aus rechtswidrigen Taten stammten, war dem Angeschuldigten dabei in allen Fällen billigend in Kauf genommen.

Im Ermittlungsverfahren konnten Vermögenswerte sichergestellt werden.

Bzgl. der den Verletzten zustehenden Rechte sei auf die nachfolgende Belehrung verwiesen.

Belehrung

Einziehung des Wertersatzes

Im Falle einer rechtskräftigen auf Einziehung des Wertersatzes nach § 73c StGB ist ein sichergestellter, pfändbarer Gegenstand bzw. eine gepfändete Forderung oder ein gepfändetes sonstiges Recht dem durch die Straftat Verletzten, der einen Anspruch auf zumindest geldwerten Ersatz des Erlangten hätte, oder dessen Rechtsnachfolger zu übertragen. Ein Verwertungserlös wäre an ihn auszukehren.

Der Wert des Erlangten ist, sofern gesichert, an einen durch die Tat Verletzten auszukehren, wenn er seinen Anspruch binnen 6 Monaten nach Mitteilung der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung geltend macht. Er ist gehalten seinen Anspruch gegenüber der Vollstreckungsbehörde anzumelden. Die Vollstreckungsbehörde prüft seinen Anspruch und kehrt den Wertersatz an den Verletzten heraus, wenn sich dies aus den der Einziehungsentscheidung zugrundeliegenden Urteilsgründen ablesen lässt. Bei Zweifeln entscheidet das Gericht, ob eine Auskehr zulässig ist oder nicht. Der Verletzte muss seinen Anspruch glaubhaft machen (z. B. eidesstattlich Versicherung). Vor der Herausgabe ist derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet, zu hören.

Versäumt der Verletzte die Anmeldefrist (6 Monate), so ist ihm nach Maßgabe der §§ 44 und 45 StPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, d. h. bei einem von ihm nicht zu vertretenem Versäumnis. Anderenfalls ist eine Auskehr nach Ablauf von 6 Monaten nur möglich, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten ergibt.

Sollte indes der Betroffenen, gegen den sich die Einziehungsentscheidung richtet, den Verletzten befriedigt haben, so kann er im Umfang der Befriedigung einen Ausgleich aus der gesicherten Einziehungsmasse verlangen.

Sollte der Verletzte dem Betroffenen ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO vorlegen und Zahlung verlangen, aus dem sich der Anspruch auf Auskehr ergibt, so kann der Betroffene von der Vollstreckungsbehörde die Auskehr an den Verletzten verlangen.

Im Falle einer verfahrensbegleitenden Insolvenz des Betroffenen ist bei einem geldwerten Überschuss nach Abschluss des Insolvenzverfahrens an den Verletzten, der ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO gegen den Betroffenen hat, auszukehren. Eine Auskehr ist ausgeschlossen, wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens 2 Jahre verstrichen sind.

Die vorerwähnten Grundsätze gelten auch für den Fall, dass über die Einziehung bzw. Einziehung von Wertersatz selbständig entschieden wird, d. h. wenn Gegenstände nachweislich deliktischer Herkunft sind, jedoch keiner konkreten Straftat zuordnen lassen bzw. der Täter nicht verfolgt werden kann bzw. ein Täter nicht ermittelbar ist und sich ein Verletzter ermitteln lässt.

Sonderfall Insolvenz

Ist einem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlöschen die Sicherungsrechte an dem Gegenstand bzw. an dem Verwertungserlös, sobald der Insolvenzbeschlag greift.

Reicht die gesicherte Masse nicht aus, um die angemeldeten Rechte der Verletzten der Höhe nach zu befriedigen, so stellte die Staatsanwaltschaft selbst einen Insolvenzantrag, wenn zu erwarten ist, dass die Insolvenz eröffnet wird.

Verletzte aus diesen Straftaten können sich bei der Staatsanwaltschaft Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, unter dem Aktenzeichen 2020 Js 70439/​20 – 2800 VRs melden.

 

 

 

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