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Stuttgarter HPS GmbH unter vorläufiger Insolvenzverwaltung gestellt

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen 12 IN 195/26

Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der HPS GmbH mit Sitz in Stuttgart haben eine neue Eskalationsstufe erreicht. Das Amtsgericht Stuttgart hat am 18. März 2026 um 12:00 Uhr im Zuge eines Insolvenzeröffnungsverfahrens umfassende Sicherungsmaßnahmen angeordnet und die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen des Unternehmens eingesetzt.

Die Gesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer HRB 793565, wird von Geschäftsführer Richard Naser Oweger geführt. Vertreten wird sie im Verfahren durch Rechtsanwalt Sven Gürtler aus Schorndorf. Mit der gerichtlichen Entscheidung beginnt nun eine entscheidende Phase, in der die wirtschaftliche Lage des Unternehmens unter strenger Aufsicht geprüft wird.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Moritz Kriegs aus Stuttgart bestellt. Ihm kommt die zentrale Aufgabe zu, das vorhandene Vermögen zu sichern und eine mögliche weitere Verschlechterung der finanziellen Situation zu verhindern. Gleichzeitig prüft er, ob ausreichend Mittel vorhanden sind, um ein reguläres Insolvenzverfahren überhaupt eröffnen zu können.

Die Befugnisse der Geschäftsführung sind deutlich eingeschränkt worden. Verfügungen über das Vermögen der Gesellschaft sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zulässig. Zudem wurde der Schuldnerin untersagt, eigenständig über Bankkonten oder offene Forderungen zu verfügen. Diese Rechte sind vollständig auf den Insolvenzverwalter übergegangen.

Dr. Kriegs ist darüber hinaus ermächtigt, Forderungen einzuziehen, eingehende Zahlungen entgegenzunehmen und spezielle Insolvenzsonderkonten einzurichten. Kreditinstitute wurden verpflichtet, ihm Auskunft über bestehende Konten zu erteilen. Auch Drittschuldner sind angehalten, ihre Leistungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen.

Um eine gleichmäßige Gläubigerbefriedigung zu gewährleisten, hat das Gericht sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Gesellschaft vorläufig gestoppt und neue Maßnahmen untersagt, soweit sie nicht unbewegliche Vermögenswerte betreffen. Damit wird verhindert, dass einzelne Gläubiger sich vorzeitig Zugriff auf verbleibende Vermögenswerte verschaffen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, Geschäftsräume zu betreten und umfassende Einsicht in Unterlagen zu nehmen. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, sämtliche relevanten Informationen offenzulegen und aktiv an der Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuwirken.

Die kommenden Wochen werden entscheidend dafür sein, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind und ob eine Fortführung des Unternehmens möglich erscheint oder nicht.

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