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Insolvenzantrag gegen SolarKraft UG mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen 1 IN 647/25

Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der FSNB2101000035441596SolarKraft UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in der Goethestraße 43 in 73525 Schwäbisch Gmünd hat das Amtsgericht Aalen als Insolvenzgericht eine abschließende Entscheidung getroffen. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter der Nummer HRB 748524 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Sedat Aktas vertreten.

Gegenstand des Verfahrens war ein Insolvenzantrag einer Gläubigerin, die die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft beantragt hatte. Nach Prüfung der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin stellte das Insolvenzgericht fest, dass keine ausreichende Insolvenzmasse vorhanden ist, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken.

Auf dieser Grundlage entschied das Amtsgericht Aalen mit Beschluss vom 11. März 2026, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abzuweisen. Eine solche Entscheidung erfolgt, wenn das vorhandene Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um zumindest die Kosten des Insolvenzverfahrens zu finanzieren und auch kein entsprechender Kostenvorschuss geleistet wurde.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Aalen einzulegen. Die Frist beginnt entweder mit der Verkündung der Entscheidung, mit deren Zustellung oder mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internetportal der Insolvenzbekanntmachungen.

Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Sie muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und ausdrücklich erklären, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird.

Mit dem Beschluss des Amtsgerichts Aalen ist das Insolvenzantragsverfahren gegen die FSNB2101000035441596SolarKraft UG beendet, ohne dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

 

Hier die Insolvenzbekanntmachung wie sie zu finden ist:

1 IN 647/25
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In dem Verfahren über den Antrag

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
FSNB2101000035441596SolarKraft UG (haftungsbeschränkt), Goethestr. 43, 73525 Schwäbisch Gmünd, vertreten durch den Geschäftsführer Sedat Aktas
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 748524
- Schuldnerin -
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Beschluss:

Der Antrag der antragstellenden Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.


Rechtsbehelfsbelehrung:

 
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem 

Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen

einzulegen. 

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt,  § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 11.03.2026
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  1. Der Geschäftsführer lässt es sich in der Türkei gut gehen hat eine schöne Masche entdeckt und nutzt es voll aus. Zudem läuft die Firma in der Türkei auf seinen qouseng

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