Die Finanzaufsicht BaFin hegt den hinreichend begründeten Verdacht, dass die in der Schweiz ansässige High Performance Battery Holding AG in Deutschland eigene Aktien öffentlich anbietet, ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Wertpapierprospekt veröffentlicht zu haben. Hinweise auf eine mögliche Ausnahme von der Prospektpflicht liegen nach Angaben der Behörde derzeit nicht vor.
Nach den geltenden Vorschriften dürfen Wertpapiere in Deutschland grundsätzlich nur dann öffentlich angeboten werden, wenn zuvor ein von der BaFin gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde. Dieser soll potenziellen Anlegerinnen und Anlegern umfassende Informationen über das jeweilige Angebot liefern.
Im Rahmen eines Prospektbilligungsverfahrens prüft die BaFin jedoch lediglich, ob der Prospekt die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben enthält und ob die Informationen verständlich sowie widerspruchsfrei dargestellt sind. Eine inhaltliche Überprüfung der Angaben, eine Bewertung der Seriosität des Emittenten oder eine Kontrolle des angebotenen Produkts gehört nicht zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörde.
Für die ordnungsgemäße Veröffentlichung eines Prospekts sind die Anbieter und Emittenten selbst verantwortlich. Wird ein erforderlicher Prospekt nicht veröffentlicht, können sie hierfür haftbar gemacht werden. Zudem haften die Prospektverantwortlichen für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben.
Die BaFin empfiehlt Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionsentscheidungen stets auf Grundlage vollständiger und verlässlicher Informationen zu treffen. Ob für ein öffentliches Wertpapierangebot ein von der BaFin gebilligter Prospekt hinterlegt wurde, lässt sich in der Datenbank „Hinterlegte Prospekte“ der Aufsichtsbehörde überprüfen.