Die Otto M. Schröder Bank AG in Hamburg steht unter verschärfter Aufsicht: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat angeordnet, dass das Institut zusätzliche Eigenmittel vorhalten muss. Hintergrund sind organisatorische Mängel, die im Rahmen einer Sonderprüfung festgestellt wurden.
Sonderprüfung offenbart Defizite im Kreditgeschäft
Eine im Mai 2025 abgeschlossene Prüfung kam zu dem Ergebnis, dass die Bank in Teilen keine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gewährleisten konnte. Die Beanstandungen betreffen insbesondere die internen Abläufe im Kreditgeschäft.
Nach Auffassung der Aufsicht entsprach die Organisation in diesem Bereich nicht vollständig den Anforderungen des Kreditwesengesetzes (KWG). Das betrifft zentrale Prozesse wie die Dokumentation von Kreditentscheidungen, die Beurteilung der Kapitaldienstfähigkeit von Kreditnehmern, die Bewertung von Sicherheiten sowie den Umgang mit sogenannten Forbearance-Fällen – also Engagements, bei denen Kreditnehmern Zugeständnisse gemacht werden.
Bedeutung der „ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation“
Die Anforderungen an Kreditinstitute sind im § 25a Absatz 1 KWG geregelt. Ziel ist es, sicherzustellen, dass Banken sowohl regulatorische Vorgaben als auch betriebswirtschaftliche Standards einhalten. Ein zentrales Element ist dabei ein funktionierendes Risikomanagement, das die dauerhafte Risikotragfähigkeit des Instituts absichern soll.
Gerade im Kreditgeschäft spielen saubere Prozesse eine entscheidende Rolle: Fehlerhafte Bonitätsprüfungen oder unzureichende Sicherheitenbewertung können langfristig die Stabilität eines Instituts gefährden.
Zusätzliche Eigenmittel als Aufsichtsmaßnahme
Stellt die BaFin Mängel in der Geschäftsorganisation fest, kann sie verschiedene Maßnahmen ergreifen. In diesem Fall entschied sich die Aufsicht für eine sogenannte Eigenmittelanordnung. Auf Grundlage von § 10 Absatz 3 KWG wurde die Otto M. Schröder Bank AG verpflichtet, über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus zusätzliche Kapitalpuffer vorzuhalten.
Solche Maßnahmen dienen dazu, potenzielle Risiken finanziell abzufedern und die Stabilität des Instituts zu stärken, bis organisatorische Defizite behoben sind.
Der entsprechende Bescheid datiert vom 23. Dezember 2025 und ist seit dem 23. Januar 2026 bestandskräftig.
Transparenzvorgaben bei Aufsichtsmaßnahmen
Die Veröffentlichung der Maßnahme erfolgt gemäß den gesetzlichen Transparenzvorschriften des § 60b Absatz 1 KWG. Ziel dieser Regelung ist es, Marktteilnehmer und Öffentlichkeit über relevante Eingriffe der Aufsicht zu informieren.
Für Kundinnen und Kunden der Bank bedeutet die Anordnung nicht zwangsläufig eine akute Gefährdung. Sie signalisiert jedoch, dass die Aufsicht Handlungsbedarf gesehen hat – und regulatorisch reagiert hat, um die Stabilität des Instituts zu sichern.