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Vorläufige Insolvenzverwaltung über Mein Rügen Betriebsgesellschaft mbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im Insolvenzantragsverfahren mit dem Aktenzeichen 3615 IN 653/26 hat das Amtsgericht Charlottenburg am 9. Februar 2026 um 14:00 Uhr zur Sicherung des Vermögens der Mein Rügen Betriebsgesellschaft mbH die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft mit Sitz in Berlin wird von den Geschäftsführern Robert Kalman Kennedy, Dr. Gordon Geiser und Dr. Benedikt de Bruyn vertreten und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 176509 B eingetragen.

Mit dem gerichtlichen Beschluss wurden umfangreiche Sicherungsmaßnahmen beschlossen, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage des Unternehmens zu verhindern. Verfügungen über Vermögensgegenstände der Schuldnerin sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Gleichzeitig wurden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen das Unternehmen untersagt, soweit diese nicht unbewegliche Gegenstände betreffen, und bereits begonnene Vollstreckungen vorläufig eingestellt.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte das Gericht Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther aus Berlin. Er ist befugt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Gesellschaft einzuziehen, eingehende Zahlungen entgegenzunehmen sowie Sonderkonten für die künftige Insolvenzmasse einzurichten und zu führen. Kreditinstitute wurden verpflichtet, ihm Auskunft über bestehende Geschäftsbeziehungen zu erteilen. Zudem sind Schuldner der Gesellschaft angewiesen, Zahlungen nur noch unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten.

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat darüber hinaus das Recht, Geschäftsräume und betriebliche Einrichtungen der Gesellschaft zu betreten, Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen und alle zur Sicherung der Vermögenswerte erforderlichen Auskünfte einzuholen. Ziel dieser Maßnahmen ist es, die wirtschaftliche Situation des Unternehmens umfassend zu prüfen und die Grundlage für die Entscheidung über die mögliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu schaffen.

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