Unter dem Aktenzeichen 99 IN 23/26 führt das Amtsgericht Bonn ein Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Wilhelmsdorfer Gärten GmbH & Co. KG. Die Gesellschaft mit Sitz in der Lindenstraße 5 in 16548 Glienicke ist im Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin unter HRA 3491 eingetragen und wird gesetzlich durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die PVP Verwaltungs GmbH, vertreten. Diese ist ebenfalls in Glienicke ansässig und im Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin unter HRB 10656 registriert.
Am 30. Januar 2026 um 07:52 Uhr hat das Insolvenzgericht zur Sicherung des Schuldnervermögens Maßnahmen nach §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung angeordnet. Mit diesem Beschluss reagierte das Gericht auf die Gefahr nachteiliger Vermögensveränderungen und schuf einen verbindlichen rechtlichen Rahmen, um die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft unter gerichtlicher Aufsicht zu stabilisieren.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Dr. Felix Höpker, Rabinstraße 1 in 53111 Bonn, bestellt. Ihm obliegt fortan die Aufgabe, die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin zu überwachen, Zahlungsströme zu kontrollieren und die Grundlagen für die weitere Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu ermitteln.
Gleichzeitig wurde angeordnet, dass Verfügungen der Gesellschaft über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Damit ist jede eigenständige wirtschaftliche Disposition der Schuldnerin an die Kontrolle durch den gerichtlich bestellten Verwalter gebunden.
Den Schuldnern der Gesellschaft wurde untersagt, weiterhin an die Wilhelmsdorfer Gärten GmbH & Co. KG zu zahlen. Sämtliche Forderungen und Bankguthaben dürfen nur noch durch den vorläufigen Insolvenzverwalter eingezogen und entgegengenommen werden. Die Drittschuldner wurden ausdrücklich aufgefordert, Zahlungen ausschließlich unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten.
Darüber hinaus hat das Gericht sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen wurden einstweilen eingestellt. Auf diese Weise wird verhindert, dass einzelne Gläubiger bevorzugt werden und die Insolvenzmasse weiter geschmälert wird.
Mit dem Beschluss vom 30. Januar 2026 setzt das Amtsgericht Bonn einen klaren rechtlichen Schutzmechanismus in Kraft, der die wirtschaftliche Substanz der Gesellschaft bewahren und eine geordnete Prüfung der weiteren Verfahrensschritte ermöglichen soll.