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Wann Geldgeschenke steuerfrei bleiben – und wann das Finanzamt mitliest

geralt (CC0), Pixabay

Geldgeschenke gehören zu vielen Lebensereignissen einfach dazu: zum Geburtstag, zu Weihnachten, zur Hochzeit oder als Unterstützung für Kinder und Enkel. In den meisten Fällen bleibt das für den Fiskus völlig uninteressant. Doch bei größeren Beträgen kann aus dem gut gemeinten Präsent schnell ein steuerliches Thema werden.

Grundsätzlich gilt: Geldgeschenke können auf zwei Wegen steuerfrei bleiben. Zum einen über persönliche Freibeträge, zum anderen über die sogenannte steuerfreie „übliche Gelegenheit“.

Hohe Freibeträge – aber mit Grenzen

Zwischen nahen Angehörigen sind die Freibeträge großzügig. Eltern können ihren Kindern innerhalb von zehn Jahren jeweils bis zu 400.000 Euro steuerfrei schenken. Diese Grenze gilt unabhängig davon, ob das Geld einmalig oder in mehreren Teilbeträgen übertragen wird. Erst wenn der Freibetrag überschritten ist, fällt Schenkungsteuer an.

Darüber hinaus gibt es eine zweite, oft missverstandene Ausnahme: übliche Gelegenheitsgeschenke. Dazu zählen Geld- oder Sachgeschenke zu besonderen Anlässen wie Geburtstagen, Hochzeiten oder Feiertagen. Solche Geschenke sind zusätzlich steuerfrei – solange sie sich im üblichen Rahmen bewegen.

Was heißt eigentlich „üblich“?

Genau hier liegt das Problem: Das Gesetz nennt keine festen Beträge. Wann ein Geschenk noch als üblich gilt, muss im Zweifel von den Gerichten geklärt werden. Nach Einschätzung des Bund der Steuerzahler kommt es dabei nicht auf das Vermögen des Schenkers an, sondern auf die allgemeine Verkehrsanschauung.

Das zeigte auch ein aktueller Fall: Ein Mann hatte über Jahre hinweg von seinem Vater regelmäßig hohe Geldbeträge erhalten – teils fünfstellig, teils sogar sechsstellig. Nachdem der persönliche Freibetrag ausgeschöpft war, erklärte er eine weitere Zahlung von 20.000 Euro zu Ostern als steuerfreies Gelegenheitsgeschenk.

Gericht zieht klare Grenze

Das zuständige Finanzgericht Rheinland-Pfalz folgte dieser Argumentation nicht. Ein Ostergeschenk in dieser Höhe sei nicht mehr „üblich“, urteilten die Richter. Entscheidend sei nicht, was sich besonders wohlhabende Familien leisten könnten, sondern was allgemein als angemessen gelte. Andernfalls könnten Vermögende nahezu unbegrenzt steuerfrei Geld übertragen – das widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz.

Das Geschenk wurde daher der Schenkungsteuer unterworfen. Allerdings ist der Fall noch nicht endgültig entschieden: Die Revision wurde zugelassen, nun muss der Bundesfinanzhof klären, ob ausschließlich die allgemeine Üblichkeit zählt oder ob auch die Lebensverhältnisse der Beteiligten berücksichtigt werden dürfen.

Fazit

Kleine Geldgeschenke zu besonderen Anlässen sind steuerlich unproblematisch. Werden die Beträge jedoch sehr hoch, schaut das Finanzamt genau hin – selbst innerhalb wohlhabender Familien. Wer größere Summen übertragen möchte, sollte das gezielt über die Freibeträge planen oder mögliche Steuerfolgen von Anfang an einkalkulieren.

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