Im Insolvenzeröffnungsverfahren 3612 IN 603/26 hat das Amtsgericht Charlottenburg Sicherungsmaßnahmen über das Vermögen der NATIVE INSTRUMENTS Holding GmbH mit Sitz in der Schlesischen Straße 29–30 in 10997 Berlin angeordnet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 133331 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Bernhard Schütze vertreten. Der Geschäftszweck des Unternehmens liegt im Erwerb, Halten, Veräußern und Verwalten von Beteiligungen sowie im Halten und Verwalten eigenen Vermögens.
Mit Beschluss vom 26. Januar 2026 um 18:20 Uhr ordnete das Insolvenzgericht zur Abwendung weiterer wirtschaftlicher Nachteile die vorläufige Insolvenzverwaltung an. Gleichzeitig wurden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin untersagt beziehungsweise bereits eingeleitete Vollstreckungshandlungen vorläufig eingestellt, soweit sie nicht unbewegliche Vermögensgegenstände betreffen. Ziel dieser Entscheidung ist es, die Vermögenssubstanz des Unternehmens zu sichern und eine geordnete Prüfung der finanziellen Lage zu ermöglichen.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini aus Berlin bestellt. Er übernimmt die Aufgabe, die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft zu überwachen, das vorhandene Vermögen zu sichern und zu erhalten sowie zu prüfen, ob dieses die Kosten eines Insolvenzverfahrens decken kann. Seit dem Zeitpunkt der Anordnung sind Verfügungen der Gesellschaft über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
Darüber hinaus ist Prof. Dr. Martini ermächtigt, ein Sonderkonto für die künftige Insolvenzmasse einzurichten, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die kontoführenden Kreditinstitute wurden verpflichtet, ihm umfassend Auskunft zu erteilen. Schuldner der Gesellschaft dürfen ihre Leistungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter erbringen und nicht mehr unmittelbar an die NATIVE INSTRUMENTS Holding GmbH.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ferner berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Gesellschaft zu betreten, Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen und alle Auskünfte zu verlangen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich sind. Mit diesen Maßnahmen hat das Insolvenzgericht den rechtlichen Rahmen geschaffen, um die weitere Entwicklung der Holdinggesellschaft sorgfältig und kontrolliert zu prüfen.