Im Insolvenzkomplex rund um die GIGET IT- & INVESTPROJEKTE GmbH hat das Amtsgericht Charlottenburg mit Beschlüssen vom 9. Januar 2026 eine klare Entscheidung getroffen. Unter den Aktenzeichen 3606 IN 3203/25 und 3606 IN 5258/25 wurden zwei von Gläubigern gestellte Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Berliner Gesellschaft zurückgewiesen. Grund dafür war in beiden Fällen das gleiche ernüchternde Ergebnis der gerichtlichen Prüfung: Es fehlt an einer Insolvenzmasse, die auch nur ausreichen würde, die Kosten eines solchen Verfahrens zu decken.
Die GIGET IT- & INVESTPROJEKTE GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 152796, hatte ihren letzten bekannten Geschäftssitz an der Allee der Kosmonauten in Berlin. Vertreten wird das Unternehmen durch den Geschäftsführer Ronald Luckmann. Trotz der von Gläubigerseite vorgetragenen Forderungen und der offensichtlichen wirtschaftlichen Schieflage sah das Insolvenzgericht keine Möglichkeit, ein geordnetes Verfahren zu eröffnen, da keinerlei verwertbares Vermögen festgestellt werden konnte.
Die Zurückweisung der Anträge mangels Masse ist ein besonders deutlicher Befund. Sie signalisiert, dass selbst ein reguläres Insolvenzverfahren mit Insolvenzverwalter, Gläubigerversammlungen und möglicher Verwertung nicht mehr realisierbar ist. Für die Gläubiger bedeutet dies regelmäßig einen endgültigen Verlust der Hoffnung, ihre Ansprüche im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durchsetzen zu können. Für das Unternehmen selbst bleibt damit lediglich der formale Fortbestand ohne operative oder wirtschaftliche Substanz.
Beide Beschlüsse sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist besteht die Möglichkeit, sofortige Beschwerde einzulegen. Ungeachtet dessen markieren die Entscheidungen des Amtsgerichts Charlottenburg einen weiteren Fall, in dem die wirtschaftliche Realität eines Unternehmens so weit fortgeschritten ist, dass selbst das Insolvenzrecht keine ordnende Funktion mehr übernehmen kann.