Die Finanzaufsicht BaFin hat gegenüber der Standard Chartered Bank AG mit Sitz in Frankfurt am Main aufsichtsrechtliche Maßnahmen angeordnet. Hintergrund sind erhebliche organisatorische Mängel, die im Rahmen einer Sonderprüfung festgestellt wurden. Das Institut ist nun verpflichtet, seine Geschäftsorganisation ordnungsgemäß auszugestalten und zusätzliche Eigenmittel vorzuhalten, bis die festgestellten Defizite vollständig behoben sind.
Sonderprüfung deckt Schwachstellen auf
Eine von der BaFin im ersten Quartal 2025 durchgeführte Sonderprüfung kam zu dem Ergebnis, dass zentrale Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nicht erfüllt waren. Konkret beanstandete die Aufsicht Mängel in den Prozessen der Kreditgewährung sowie Defizite bei der Ermittlung der Risikotragfähigkeit. Damit verstieß die Bank gegen zentrale Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG).
Risikomanagement im Fokus der Aufsicht
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ist ein Kernelement der Bankenaufsicht. Sie soll sicherstellen, dass Institute gesetzliche Anforderungen einhalten und Risiken jederzeit angemessen steuern können. Ein besonders wichtiger Bestandteil ist dabei ein wirksames und belastbares Risikomanagement, das unter anderem gewährleistet, dass Risiken frühzeitig erkannt und durch ausreichendes Kapital abgesichert werden.
Nach Auffassung der BaFin war dieses System bei der Standard Chartered Bank AG in den geprüften Bereichen nicht ausreichend funktionsfähig.
BaFin ordnet Maßnahmen und Kapitalpuffer an
Auf Grundlage von § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG machte die BaFin von ihren Befugnissen Gebrauch. Sie verpflichtete das Institut:
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die festgestellten organisatorischen Mängel konkret und nachhaltig zu beseitigen,
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zusätzliche Eigenmittel vorzuhalten, um die bestehenden Risiken bis zur vollständigen Mängelbehebung abzudecken.
Diese zusätzlichen Kapitalanforderungen bleiben so lange bestehen, bis die Aufsicht überzeugt ist, dass die Geschäftsorganisation den gesetzlichen Anforderungen wieder vollständig entspricht.
Maßnahmen sind rechtskräftig
Die entsprechenden Anordnungen der BaFin sind seit dem 30. November 2025 sowie dem 6. Dezember 2025 bestandskräftig. Die Veröffentlichung der Maßnahmen erfolgt – wie gesetzlich vorgesehen – auf Basis von § 60b Absatz 1 KWG, der Transparenz über wesentliche aufsichtsrechtliche Eingriffe sicherstellen soll.
Einordnung
Der Fall zeigt erneut, dass die BaFin bei Defiziten im Risikomanagement und in der internen Organisation konsequent einschreitet. Gerade bei international tätigen Banken mit komplexen Geschäftsmodellen misst die Aufsicht der Stabilität interner Prozesse und einer soliden Kapitalausstattung besondere Bedeutung bei.