Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Helaba) ein Bußgeld in Höhe von 20.000 Euro festgesetzt. Der Grund: Unzureichende Geldwäscheprävention im Bereich der technischen Überwachungssysteme. Der Bescheid ist rechtskräftig.
Was der Aufsicht aufgefallen ist
Zwischen Oktober 2022 und September 2023 setzte die Helaba Datenverarbeitungssysteme zur Geldwäscheprävention ein, die nur eingeschränkt angemessen waren. Konkret bemängelte die BaFin:
- Die Systeme waren nicht in vollem Umfang geeignet, verdächtige Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu erkennen.
- Die Kriterien, nach denen das Monitoring Auffälligkeiten identifizierte, waren nicht ausreichend dokumentiert.
- Eine regelmäßige Qualitätskontrolle durch unabhängige Prüfer entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Gesetzlicher Hintergrund
Nach § 25h KWG sowie weiteren geldwäscherechtlichen Vorgaben sind Kreditinstitute verpflichtet,
- wirksame EDV-Monitoring-Systeme zu betreiben,
- deren Funktionsweise transparent zu dokumentieren,
- und deren Qualität regelmäßig unabhängig prüfen zu lassen.
Diese Systeme sind zentral, um Risiken wie Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstige strafbare Handlungen frühzeitig zu erkennen.
Konsequenz
Mit dem Bußgeld sendet die BaFin ein deutliches Signal:
Selbst große Institute müssen sicherstellen, dass ihre technischen und organisatorischen Maßnahmen state of the art, nachvollziehbar und risikoadäquat sind.
Die Helaba muss nun dafür sorgen, die festgestellten Mängel nachhaltig zu beheben, um wieder eine vollumfänglich ordnungsgemäße Geldwäscheprävention sicherzustellen.
Hier die Original-BaFin-Mitteilung:
Mangelhafte Geldwäscheprävention: BaFin setzt Bußgeld gegen die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale fest
Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale ein Bußgeld in Höhe von 20.000 Euro festgesetzt. Grund für das Bußgeld sind Mängel in der Geldwäscheprävention. Das Institut hat Datenverarbeitungssysteme zur Geldwäscheprävention betrieben, die nur eingeschränkt angemessen waren.
Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Zum Hintergrund:
Das Kreditwesengesetz (KWG) verpflichtet Kreditinstitute Datenverarbeitungssysteme zu betreiben, um Geschäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen im Zahlungsverkehr zu erkennen, die Anhaltspunkte für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstige strafbare Handlungen aufweisen. Die zur kontinuierlichen dynamischen Überwachung genutzten EDV–Monitoring-Systeme müssen hierbei in Abhängigkeit vom Umfang der Geschäftstätigkeit und der institutsspezifischen Risikolage angemessen ausgestaltet sein.
Auch sollte dokumentiert und nachvollziehbar sein, nach welchen Kriterien das EDV–Monitoring-System auffällige Transaktionen identifiziert. Außerdem hat ein Kreditinstitut regelmäßig für eine Qualitätskontrolle der Datenverarbeitungssysteme durch einen unabhängigen Prüfer zu sorgen.
Die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale hatte von Oktober 2022 bis September 2023 gegen diese Vorschrift verstoßen.