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Gefälschte Finanzprofis im Netz: BaFin warnt vor betrügerischer Seite ectus-verwaltungs-ag.com

Pacholek-cz (CC0), Pixabay

Die Finanzaufsicht BaFin schlägt erneut Alarm: Hinter der Website ectus-verwaltungs-ag.com steckt nach Erkenntnissen der Behörde ein professionell aufgezogener Identitätsdiebstahl. Unbekannte Betreiber geben sich dort als Ectus Verwaltungs AG aus und bieten ohne jede Erlaubnis Vermögensverwaltung, Anlageberatung sowie den Kauf angeblicher vorbörslicher Aktien an.

Doch weder existiert eine Verbindung zum echten Unternehmen – noch stimmt die behauptete Regulierung durch die BaFin.

Unaufgeforderte Kontaktaufnahme – und dubiose Aktienangebote

Laut Aufsicht kontaktieren die Betreiber potenzielle Anlegerinnen und Anleger aggressiv per E-Mail. Angeboten werden „exklusive“ vorbörsliche Aktien, angeblich mit hohen Gewinnchancen. Doch wer zahlt, erhält keine Wertpapiere. Die Täter verschwinden, sobald das Geld überwiesen ist.

Die Masche reiht sich ein in eine wachsende Zahl von Betrugsfällen, in denen Aktien renommierter Firmen zur Zeichnung angeboten werden – ohne jeglichen rechtlichen Unterbau.

Identitätsdiebstahl als professionelle Tarnung

Das Impressum der Webseite wurde manipuliert, um glaubhaft zu wirken:

  • Name der echten Ectus Verwaltungs AG

  • gefälschte BaFin-ID

  • angeblicher Aufsichtsstatus

All das soll Sicherheit vortäuschen, hat jedoch keine Grundlage. Die Behörde weist ausdrücklich darauf hin, dass das echte Unternehmen überhaupt nichts mit der Webseite zu tun hat.

Fehlende Lizenz, fehlender Prospekt – klare Rechtsverstöße

Für Vermögensverwaltung, Anlageberatung und den Handel mit Aktien benötigt ein Anbieter in Deutschland zwingend eine Erlaubnis der BaFin – die hier nicht vorliegt.

Darüber hinaus wurde kein Wertpapierprospekt für die angebotenen Aktien hinterlegt. Ohne einen solchen Prospekt ist ein öffentliches Angebot von Wertpapieren unzulässig.

Warnung der BaFin

Die BaFin betont:

  • Keine Erlaubnis für Bank-, Finanz-, Wertpapier- oder Kryptodienstleistungen

  • Eindeutiger Identitätsdiebstahl

  • Höchste Vorsicht bei unaufgeforderten Aktien- und Vorbörsenangeboten

Die Hinweise der Behörde stützen sich auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz sowie § 1 Abs. 3 Wertpapierprospektgesetz.

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