Die Finanzaufsicht BaFin schlägt erneut Alarm: Hinter der Website ectus-verwaltungs-ag.com steckt nach Erkenntnissen der Behörde ein professionell aufgezogener Identitätsdiebstahl. Unbekannte Betreiber geben sich dort als Ectus Verwaltungs AG aus und bieten ohne jede Erlaubnis Vermögensverwaltung, Anlageberatung sowie den Kauf angeblicher vorbörslicher Aktien an.
Doch weder existiert eine Verbindung zum echten Unternehmen – noch stimmt die behauptete Regulierung durch die BaFin.
Unaufgeforderte Kontaktaufnahme – und dubiose Aktienangebote
Laut Aufsicht kontaktieren die Betreiber potenzielle Anlegerinnen und Anleger aggressiv per E-Mail. Angeboten werden „exklusive“ vorbörsliche Aktien, angeblich mit hohen Gewinnchancen. Doch wer zahlt, erhält keine Wertpapiere. Die Täter verschwinden, sobald das Geld überwiesen ist.
Die Masche reiht sich ein in eine wachsende Zahl von Betrugsfällen, in denen Aktien renommierter Firmen zur Zeichnung angeboten werden – ohne jeglichen rechtlichen Unterbau.
Identitätsdiebstahl als professionelle Tarnung
Das Impressum der Webseite wurde manipuliert, um glaubhaft zu wirken:
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Name der echten Ectus Verwaltungs AG
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gefälschte BaFin-ID
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angeblicher Aufsichtsstatus
All das soll Sicherheit vortäuschen, hat jedoch keine Grundlage. Die Behörde weist ausdrücklich darauf hin, dass das echte Unternehmen überhaupt nichts mit der Webseite zu tun hat.
Fehlende Lizenz, fehlender Prospekt – klare Rechtsverstöße
Für Vermögensverwaltung, Anlageberatung und den Handel mit Aktien benötigt ein Anbieter in Deutschland zwingend eine Erlaubnis der BaFin – die hier nicht vorliegt.
Darüber hinaus wurde kein Wertpapierprospekt für die angebotenen Aktien hinterlegt. Ohne einen solchen Prospekt ist ein öffentliches Angebot von Wertpapieren unzulässig.
Warnung der BaFin
Die BaFin betont:
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Keine Erlaubnis für Bank-, Finanz-, Wertpapier- oder Kryptodienstleistungen
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Eindeutiger Identitätsdiebstahl
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Höchste Vorsicht bei unaufgeforderten Aktien- und Vorbörsenangeboten
Die Hinweise der Behörde stützen sich auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz sowie § 1 Abs. 3 Wertpapierprospektgesetz.