Unter dem Aktenzeichen 3610 IN 10467/25 hat das Amtsgericht Charlottenburg einen weitreichenden Beschluss im Insolvenzantragsverfahren über die Berliner PPV-Personalleasing GmbH gefasst. Das Unternehmen, geführt von Geschäftsführer Christian Heuer und im Personaldienstleistungssektor tätig, sieht sich mit erheblichen finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert, die nun eine umfassende vorläufige Sicherung des Vermögens erforderlich machen.
Am 21. November 2025 um 15:07 Uhr ordnete das Gericht eine Reihe einschneidender Maßnahmen an, um die wirtschaftliche Substanz der Gesellschaft bis zur endgültigen Entscheidung über die Verfahrenseröffnung zu schützen. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters: Mit dieser Aufgabe wurde Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini betraut, der ab sofort die Verantwortung trägt, die Vermögenslage zu stabilisieren und eine geordnete Abwicklung sicherzustellen.
Von diesem Zeitpunkt an sind sämtliche Verfügungen der Schuldnerin nur noch wirksam, wenn der vorläufige Verwalter zustimmt. Dies umfasst insbesondere das Einziehen von Forderungen, das dem Unternehmen ausdrücklich untersagt wurde. Parallel sind alle Zahlungen an die Gesellschaft gestoppt: Drittschuldner dürfen ausschließlich noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, der gleichzeitig ermächtigt wurde, ein Insolvenzsonderkonto einzurichten und sämtliche eingehenden Gelder entgegenzunehmen.
Darüber hinaus wurden laufende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingestellt, um eine weitere Schwächung der Vermögenslage zu verhindern. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhielt weitreichende Befugnisse: Er darf Geschäftsräume betreten, Unterlagen sichten, Auskünfte einholen und die finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin umfassend prüfen – einschließlich der Einsicht in Grundbücher sowie der Abfrage von Informationen bei Banken, Versicherungen und Behörden.
Mit diesen Maßnahmen beginnt eine Phase intensiver Prüfung und Sicherung, die über die Zukunft der PPV-Personalleasing GmbH entscheiden wird. Die Veröffentlichung bleibt gemäß den gesetzlichen Vorgaben für die Dauer der Wirksamkeit gespeichert und bildet die Grundlage für den weiteren Fortgang des Verfahrens.