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BaFin warnt: „RenTech PRO“ und „RenTech Max“ – Gefährliche Fake-Anlageangebote über WhatsApp

DanXaw (CC0), Pixabay

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat eine deutliche Warnung ausgesprochen:
Über WhatsApp-Gruppen und die beiden Apps „RenTech PRO“ und „RenTech Max“ werden unerlaubt Finanzdienstleistungen angeboten.

WhatsApp-Gruppen als Köder

In diversen Chat-Gruppen – unter anderem mit Namen wie „A8 RenTech Lern- und Investitionsforum“ – treten angebliche Finanzexperten wie „Julia Wagner“ oder „David Mitchell“ auf. Sie empfehlen Anlegerinnen und Anlegern den Einstieg in hochprofitabel wirkende Finanzinstrumente.
Der Handel soll anschließend über die Apps „RenTech PRO“ oder „RenTech Max“ erfolgen.

Die BaFin stellt jedoch klar:

  • Diese Personen sind der BaFin unbekannt.

  • Sie stehen in keinerlei Verbindung zum renommierten Unternehmen Renaissance Technologies LLC aus New York.

  • Die Betreiber der Apps besitzen keine Erlaubnis, solche Finanzdienstleistungen anzubieten.

Damit sind sämtliche Angebote rechtswidrig – und für Anleger potenziell gefährlich.

Täuschung durch Namensähnlichkeit

Auffällig ist die gezielte Irreführung durch den Namen „RenTech“, der stark an den weltberühmten Hedgefonds Renaissance Technologies erinnert. Diese Strategie soll Vertrauen schaffen und Seriosität vortäuschen – ein typisches Muster unseriöser Online-Broker.

Keine BaFin-Erlaubnis – hohes Verlustrisiko

Ohne offizielle BaFin-Lizenz genießen Nutzer keinerlei Anlegerschutz.
Erfahrungen mit ähnlichen Plattformen zeigen:

  • Einzahlungen landen oft im Ausland.

  • Gewinne werden lediglich simuliert.

  • Auszahlungsversuche werden blockiert oder an Gebühren geknüpft.

  • Kunden werden massiv zum Nachschießen von Geld gedrängt.

  • Nach einiger Zeit verschwinden Website oder Apps ganz.

BaFin rät dringend zur Überprüfung der Anbieter

Bevor Geld fließt, sollten Anleger immer in der BaFin-Unternehmensdatenbank nachsehen, ob ein Broker tatsächlich zugelassen ist.
Dies gilt besonders für Angebote, die über soziale Netzwerke oder Messenger-Dienste verbreitet werden.

Rechtsgrundlage der Warnung

Die aktuelle Veröffentlichung erfolgt nach § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG).
Sie soll Verbraucher davor schützen, auf nicht lizenzierte Anbieter hereinzufallen.

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