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Staatsanwaltschaft Karlsruhe

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Karlsruhe

Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung des Wertes des Taterlangten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

713 VA 640 Js 43882/​22

Einziehungsverfahren gegen Sabine Anderer wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 69 Fällen

Mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 21.05.2025 – 7 Ds 640 Js 43882/​22 – wurde gegen den Einziehungsbetroffenen u.a. die Einziehung des Wertes des Taterlangten iHv 12.233,29 € rechtskräftig angeordnet.

Die Verurteilte wurde von unbekannten Tätern als Finanzagentin angeworben. Die Täter veranlassten durch wahrheitswidrige Vorgabe ihrer Fähigkeit und Bereitschaft im Gegenzug verschiedene Ware zu liefern, eine Vielzahl an Geschädigte zu Überweisungen auf das Konto der Verurteilten bei der Sparkasse Kraichgau mit den Endziffern 8851 80 an. Vom 05.10.2022 bis 12.10.2022 gingen 69 Überweisungen diverser Geschädigter in der Höhe des obigen Einziehungsbetrages ein. Dieser Betrag konnte im Rahmen des Vermögensabschöpfungsverfahrens gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe zu dem Aktenzeichen 713 VA 640 Js 43882/​22 an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459 k StPO).

Es wird darauf hingewiesen, dass eine mögliche Entschädigung nur hinsichtlich der Hauptforderung erfolgen kann; weitere Ansprüche wie Zinsen, Rechtsverfolgungskosten und sonstige Ansprüche können im Verteilungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer – des Verwertungserlöses und – des Wertersatzbetrags.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in sechs Monaten und nur dann erfolgen, wenn der Einziehungsbetrag vollständig beigetrieben werden konnte und alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Anderenfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierzu werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

 

 

 

gez. Ledwina, Rechtspflegerin

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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