Im Insolvenzverfahren mit dem Aktenzeichen 3613 IN 3854/25 hat das Amtsgericht Charlottenburg am 25. Oktober 2025 eine Entscheidung getroffen, die über das wirtschaftliche Schicksal der Klothoz UG (haftungsbeschränkt) in Liquidation Klarheit schafft. Der von einer Gläubigerin gestellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft wurde durch Beschluss abgewiesen. Der Grund: Es ist keine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden.
Die Schuldnerin, geführt durch ihren Geschäftsführer Abin Thekkelethu Babu und ansässig in der Schlettstadter Straße 38 in 14169 Berlin, war im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 256132 eingetragen. Die Gesellschaft befindet sich bereits in Liquidation, was darauf hinweist, dass die Geschäftsaktivitäten eingestellt wurden und die Abwicklung im Gange ist.
Das Amtsgericht Charlottenburg sah sich gemäß § 26 Abs. 1 InsO gezwungen, den Antrag auf Verfahrenseröffnung zurückzuweisen. Diese Norm erlaubt es dem Gericht, von einer Eröffnung abzusehen, wenn offensichtlich kein verwertbares Vermögen vorhanden ist, aus dem sich die Kosten des Verfahrens begleichen ließen. Auch ein Kostenvorschuss, der das Verfahren hätte ermöglichen können, wurde nicht geleistet.
Mit dieser Entscheidung wird klar: Für Gläubiger der Klothoz UG i.L. besteht keine Aussicht auf ein geordnetes Insolvenzverfahren. Forderungen bleiben damit voraussichtlich unbefriedigt, es sei denn, es werden noch bislang unbekannte Vermögenswerte der Gesellschaft entdeckt oder ein Dritter erklärt sich bereit, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen.
Gegen die Entscheidung des Gerichts steht der sofortigen Beschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen offen. Diese ist bei dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, schriftlich einzulegen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die früheste Form der Bekanntmachung – sei es die Verkündung, Zustellung oder die öffentliche Bekanntmachung im Internetportal für Insolvenzbekanntmachungen.
Die Entscheidung signalisiert erneut, wie häufig wirtschaftlich ausgehöhlte Gesellschaften keine geregelte Abwicklung mehr durchlaufen können. Für Gläubiger ist die Folge oft ein vollständiger Forderungsausfall.