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Interview mit Rechtsanwältin Bontschev zur außerordentlichen Hauptversammlung der Hagener Straßenbahn AG am 7. November 2025
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Interview mit Rechtsanwältin Bontschev zur außerordentlichen Hauptversammlung der Hagener Straßenbahn AG am 7. November 2025

popmelon (CC0), Pixabay

Interviewer:
Frau Rechtsanwältin Bontschev, die Hagener Straßenbahn AG hat für den 7. November 2025 eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Der einzige Tagesordnungspunkt lautet: „Abberufung und Neuwahl von Mitgliedern des Aufsichtsrates“. Was genau bedeutet dieser Schritt?

Rechtsanwältin Bontschev:
Das ist ein sehr deutlicher Vorgang. Hier sollen sämtliche Aufsichtsratsmitglieder, die die Anteilseigner vertreten, abberufen und anschließend neu gewählt werden. Solch eine komplette Neubesetzung ist durchaus außergewöhnlich und deutet auf eine grundlegende Neuausrichtung hin. Grundlage ist der Ratsbeschluss der Stadt Hagen vom 6. November 2025. Da die Stadt Eigentümerin der Hagener Straßenbahn AG ist, nutzt sie ihr Aktionärsrecht, um den Aufsichtsrat personell neu aufzustellen.

Interviewer:
Das klingt nach einer politischen Entscheidung. Welche rechtliche Bedeutung hat der Beschluss des Stadtrats?

Rechtsanwältin Bontschev:
Eine sehr zentrale. Der Rat der Stadt Hagen agiert in diesem Fall als Vertretung der Aktionärin – also der Stadt selbst. Er beschließt, welche Personen künftig den Aufsichtsrat bilden sollen. Die Hauptversammlung setzt diesen Beschluss dann formell um. Rechtlich handelt es sich also um die Umsetzung einer politischen Eigentümerentscheidung in den Organen der Aktiengesellschaft.

Interviewer:
In der Einladung steht, dass sich der Aufsichtsrat aus zehn Mitgliedern der Anteilseigner und fünf Arbeitnehmervertretern zusammensetzt. Worauf beruht diese Zusammensetzung?

Rechtsanwältin Bontschev:
Das ergibt sich aus dem Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG). Dieses schreibt vor, dass in Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder von der Arbeitnehmerseite gewählt werden müssen. Die Hagener Straßenbahn AG hat also insgesamt 15 Aufsichtsratsmitglieder – zehn von der Anteilseignerseite und fünf Arbeitnehmervertreter. Die Neuwahl betrifft ausschließlich die Vertreterinnen und Vertreter der Anteilseigner; die Arbeitnehmervertreter bleiben regulär im Amt, da sie durch ein separates Wahlverfahren der Belegschaft bestimmt werden.

Interviewer:
Welche Gründe kann eine vollständige Neubesetzung des Aufsichtsrates haben?

Rechtsanwältin Bontschev:
Dafür gibt es mehrere mögliche Ursachen. Oft ist es das Ergebnis politischer Veränderungen in der Stadtverwaltung oder im Stadtrat. Neue politische Mehrheiten möchten häufig auch die Aufsicht über kommunale Gesellschaften an ihre strategischen Ziele anpassen. Es kann aber auch um strukturelle Themen gehen – etwa Modernisierung, Digitalisierung oder finanzielle Neuausrichtung. In manchen Fällen soll auch die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat neu geordnet werden.07

Interviewer:
Wie bewerten Sie diesen Vorgang aus aktienrechtlicher Sicht?

Rechtsanwältin Bontschev:
Rein rechtlich ist das völlig zulässig. Nach § 103 Absatz 1 des Aktiengesetzes kann die Hauptversammlung Aufsichtsratsmitglieder jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen. In kommunalen Aktiengesellschaften wird dieser Beschluss jedoch regelmäßig politisch vorbereitet – in diesem Fall durch den Rat der Stadt. Die Hauptversammlung vollzieht dann lediglich den Eigentümerwillen.

Interviewer:
Kann eine solche Neubesetzung auch Auswirkungen auf den Vorstand der Hagener Straßenbahn AG haben?

Rechtsanwältin Bontschev:
Indirekt ja. Der Aufsichtsrat ist das Kontroll- und Beratungsorgan des Vorstands. Wenn sich die Zusammensetzung ändert, können sich auch die Erwartungen, Prioritäten und Kontrollmechanismen ändern. Ein neu besetzter Aufsichtsrat kann beispielsweise neue Schwerpunkte setzen oder die strategische Ausrichtung des Unternehmens anpassen. In Einzelfällen kann dies auch personelle Konsequenzen auf Vorstandsebene haben.

Interviewer:
Frau Rechtsanwältin Bontschev, vielen Dank für Ihre Einschätzung.

Rechtsanwältin Bontschev:
Sehr gerne.

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