Aktenzeichen: 47 IN 39/25
Bückeburg, 1. Oktober 2025 – Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der FGD Beteiligungs GmbH hat das Amtsgericht Bückeburg entschieden, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abzuweisen. Damit kommt das Verfahren zum Erliegen, bevor es zur eigentlichen Insolvenzeröffnung kommen konnte.
Die Gesellschaft mit Sitz in der Alten Poststraße 4, 31749 Auetal, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stadthagen unter der Nummer HRB 200412 eingetragen. Sie wurde im Verfahren durch ihre beiden Geschäftsführer, Emina Bockermann und Maik Bockermann, beide wohnhaft in Bückeburg, vertreten.
Rechtliche Grundlage der Entscheidung
Die Entscheidung stützt sich auf § 26 Abs. 1 InsO, wonach das Insolvenzgericht einen Antrag abweist, wenn das Schuldnervermögen nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Diese Kosten umfassen insbesondere Gerichtsauslagen, Auslagen für Bekanntmachungen sowie die Vergütung des Insolvenzverwalters.
Das bedeutet im Klartext: Die FGD Beteiligungs GmbH verfügt über kein nennenswertes Vermögen mehr, das einer geordneten Abwicklung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zugeführt werden könnte.
Auswirkungen für Gläubiger
Für die Gläubiger der Gesellschaft hat diese Entscheidung gravierende Konsequenzen. Durch die Abweisung mangels Masse wird kein Insolvenzverfahren eröffnet, sodass Forderungen nicht einmal anteilig bedient werden können. Gläubiger bleiben in der Regel auf ihren offenen Beträgen sitzen – es sei denn, sie verfügen über persönliche Sicherheiten oder können Ansprüche anderweitig (z. B. gegen Geschäftsführer persönlich) geltend machen.
Die Gesellschaft selbst wird in der Folge nicht gerichtlich abgewickelt, sondern verbleibt ohne nennenswerte Vermögensmasse im Register. In vielen Fällen erfolgt später die Löschung von Amts wegen, sofern die Voraussetzungen nach § 394 FamFG erfüllt sind.
Rechtsmittel möglich
Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Zuständig ist das Amtsgericht Bückeburg, Herminenstraße 30, 31675 Bückeburg. Die Frist beginnt mit Zustellung, Verkündung oder öffentlicher Bekanntmachung der Entscheidung, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzureichen und muss vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterschrieben sein. Darüber hinaus muss sie klar die angefochtene Entscheidung bezeichnen und erklären, dass Beschwerde eingelegt wird.
Ein Fall wirtschaftlicher Finalität
Mit der Entscheidung vom 1. Oktober 2025 ist das wirtschaftliche Scheitern der FGD Beteiligungs GmbH auch rechtlich besiegelt. Die Abweisung des Insolvenzantrags markiert das Ende eines Unternehmens, das keine Masse mehr aufbringen konnte – weder für Gläubiger noch für ein geordnetes Verfahren. Damit verschwindet ein weiteres Beteiligungsunternehmen aus dem wirtschaftlichen Umfeld – still, formell und ohne Hoffnung auf Restverwertung.