Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) trägt seinen Rechtsstreit mit dem Discounter Lidl um die „Lidl Plus“-App nun vor den Bundesgerichtshof (BGH). Nachdem das Verfahren in den Vorinstanzen unterschiedliche Bewertungen erfahren hatte, soll nun das höchste deutsche Zivilgericht klären, ob Lidl seine App tatsächlich als „kostenlos“ bewerben darf – obwohl Nutzerinnen und Nutzer dabei mit ihren personenbezogenen Daten bezahlen.
Im Zentrum des Streits steht die Frage nach der Transparenz und Zulässigkeit von Werbeaussagen im digitalen Raum. Die Verbraucherschützer hatten zuvor eine Unterlassungsklage gegen Lidl eingereicht. Ihrer Ansicht nach sei die Behauptung, die App sei kostenlos, irreführend, da die Nutzung mit der Weitergabe persönlicher Daten verbunden sei.
„Zwar müssen Verbraucher für die App kein Geld bezahlen, doch sie zahlen mit ihren Daten – und das ist ein klarer Gegenwert“, argumentiert der vzbv. Daten wie Einkaufsverhalten, Standort und Nutzungsgewohnheiten würden von Lidl verarbeitet und für Marketingzwecke genutzt. Damit liege aus Sicht der Verbraucherschützer eine indirekte Gegenleistung vor, die den Begriff „kostenlos“ unzutreffend mache.
Hintergrund: Was die „Lidl Plus“-App bietet
Die „Lidl Plus“-App ist ein digitales Kundenbindungsprogramm, das Rabattcoupons, digitale Kassenbons und Sonderaktionen anbietet. Nutzerinnen und Nutzer müssen sich registrieren und dabei umfangreiche persönliche Daten angeben. Im Gegenzug erhalten sie personalisierte Rabatte und Angebote, die auf ihr Einkaufsverhalten zugeschnitten sind.
Gerade diese Datennutzung ist der zentrale Streitpunkt. Der vzbv sieht darin ein Beispiel für das Geschäftsmodell vieler moderner Apps, die „kostenlos“ erscheinen, tatsächlich aber auf der kommerziellen Auswertung von Nutzerdaten beruhen.
Bedeutung für Verbraucherrechte
Der Fall hat über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung: Sollte der BGH der Auffassung der Verbraucherschützer folgen, könnte das Urteil weitreichende Folgen für die Werbung mit „kostenlosen“ digitalen Angeboten haben. Anbieter von Apps, Bonusprogrammen oder Online-Diensten müssten künftig transparenter über die Datenverwertung informieren und dürften möglicherweise nicht mehr mit einer vermeintlichen Kostenfreiheit werben.
„Verbraucherinnen und Verbraucher haben ein Recht auf klare Information. Wenn Daten als Währung eingesetzt werden, muss das auch deutlich gemacht werden“, erklärte der vzbv in einer Stellungnahme.
Lidl verteidigt App-Angebot
Lidl weist die Vorwürfe zurück und betont, dass die Nutzung der App freiwillig und unentgeltlich sei. Das Unternehmen verweist auf die Datenschutzerklärung innerhalb der App, die Nutzerinnen und Nutzer beim Registrierungsprozess akzeptieren müssten. Dort werde transparent dargelegt, welche Daten zu welchen Zwecken verarbeitet werden.
Ob der BGH die Argumentation des Discounters oder die Sicht der Verbraucherschützer stützt, bleibt nun abzuwarten. Ein Urteil könnte Signalwirkung für die gesamte Digitalwirtschaft haben – insbesondere für Anbieter, die mit personalisierten Diensten oder Datenauswertung arbeiten.
Bis zur Entscheidung des Gerichts dürfte der Streit um die Frage, ob „kostenlos“ wirklich kostenlos ist, also noch andauern – mit erheblicher Relevanz für Millionen App-Nutzerinnen und -Nutzer in Deutschland.