Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegenüber der VentureNet Market AG ein Auskunfts- und Vorlageersuchen erlassen. Hintergrund ist die Prüfung, ob das in Pfäffikon (Schweiz) ansässige Unternehmen beim Vertrieb von Inhaber-Teilschuldverschreibungen die Anforderungen der EU-Prospektverordnung (EU) 2017/1129 sowie des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) beachtet. Für den Fall einer Nichterfüllung drohte die Aufsicht Zwangsgelder an.
Nach Angaben der BaFin kam die VentureNet Market AG ihrer gesetzlichen Pflicht nach § 18 Abs. 2 WpPG jedoch nicht vollständig nach: Weder wurden alle angeforderten Unterlagen vorgelegt noch die verlangten Informationen vollständig übermittelt. Damit liegt ein Verstoß gegen die Auskunfts- und Vorlagepflichten vor. Das Ersuchen der BaFin ist inzwischen bestandskräftig.
Hintergrund
Für das öffentliche Angebot von Wertpapieren innerhalb der EU gilt nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 eine Prospektpflicht. Das bedeutet: Wertpapiere wie die von der VentureNet Market AG angebotenen Inhaber-Teilschuldverschreibungen dürfen in Deutschland grundsätzlich nur dann öffentlich vertrieben werden, wenn zuvor ein von der BaFin gebilligter Wertpapierprospekt veröffentlicht wurde. Einen solchen Prospekt hat die Gesellschaft bislang nicht vorgelegt.