Bundestagsvizepräsident Bodo Ramelow (Linke) hat mit Äußerungen in einem Interview gegenüber ZDFheute eine Debatte entfacht, die tief in die deutsche Verfassungsordnung hineinreicht. Ramelow fordert, das Volk über die Nationalhymne und die Bundesflagge abstimmen zu lassen – und verbindet diese symbolpolitische Idee ausdrücklich mit Art. 146 GG, also mit der Möglichkeit einer neuen Verfassung.
„Viele Menschen in Ostdeutschland fremdeln bis heute mit der Nationalhymne“, erklärte Ramelow. „Warum nicht die Bürgerinnen und Bürger entscheiden lassen, ob wir eine andere Hymne wollen, vielleicht die Kinderhymne von Bertolt Brecht?“ Auch die Farben der Bundesflagge könne man seiner Ansicht nach zur Abstimmung stellen. Grundlage dieser Überlegungen solle Art. 146 GG sein, der dem Volk die Möglichkeit einer neuen Verfassung eröffnet.
- Hymne und Flagge: längst geklärt
Ramelows Vorstoß verkennt die Rechtslage:
Flagge: Art. 22 Abs. 2 GG legt eindeutig fest: *„Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.“ Eine Änderung ist nur durch eine Verfassungsänderung nach Art. 79 Abs. 2 GG möglich. Dafür braucht es keinen Volksentscheid und keine neue Verfassung.
Hymne: Die Nationalhymne ist nicht Teil des Grundgesetzes, sondern politisch festgelegt. 1952 vereinbarten Adenauer und Heuss das Lied der Deutschen als Hymne, 1991 konkretisierten Kohl und von Weizsäcker, dass nur die dritte Strophe gesungen wird. Eine Änderung könnte jederzeit durch politischen Beschluss erfolgen – ohne Art. 146.
- Art. 146 GG – großer Hebel für ein kleines Thema
Art. 146 GG besagt, dass das Grundgesetz seine Gültigkeit an dem Tag verliert, an dem eine neue, vom Volk beschlossene Verfassung in Kraft tritt.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Norm stets als Option, nicht als Pflicht verstanden:
Im KPD-Verbotsurteil* (BVerfGE 5, 85 \[1956]) prägte es den Begriff der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (FDGO).
Im Maastricht-Urteil* (BVerfGE 89, 155 \[1993]) stellte es klar, dass Art. 146 GG keinen Automatismus enthält. Das Grundgesetz gilt, solange es nicht ausdrücklich durch eine neue Verfassung abgelöst wird.
Ramelow versucht, eine Symbolfrage (Hymne, Flagge) mit der größten denkbaren verfassungsrechtlichen Option (Art. 146) zu verknüpfen. Das ist juristisch überdimensioniert und politisch riskant.
- Grundgesetz: stabiler Gegenentwurf zu Weimar
Die Weimarer Reichsverfassung scheiterte an fehlenden Sicherungen: keine Ewigkeitsgarantie, Machtfülle des Reichspräsidenten, leichte Abänderbarkeit.
Das Grundgesetz dagegen:
schützt seine Grundprinzipien durch Art. 79 Abs. 3 GG,
bindet alle Staatsgewalt an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG),
sichert die Regierung durch das konstruktive Misstrauensvotum (Art. 67 GG),
und wird vom *Bundesverfassungsgericht als Hüter der FDGO überwacht.
Es ist kein Provisorium, sondern eine stabile, wehrhafte Verfassung – unvergleichlich robuster als Weimar.
- Demokratieverständnis und „Brandmauer“
Ramelows Symbolpolitik reiht sich in ein größeres Problem ein: Viele sehen sich als „gute Demokraten“ und sprechen anderen diese Eigenschaft ab. Doch das Grundgesetz versteht Demokratie nicht als bloße Mehrheitsmacht, sondern als liberale Ordnung: Menschenwürde, Rechtsstaat, Gewaltenteilung und Pluralismus sind unantastbar.
Das letzte Wort hat das Bundesverfassungsgericht. Im NPD-Urteil (BVerfGE 144, 20 \[2017]) stellte es klar: Demokratie darf sich nicht selbst zerstören.
Die sogenannte „Brandmauer“ gegen die AfD ist politisch sinnvoll, ersetzt aber nicht die Verfassungsordnung. Sie ist ein symbolisches Pendant zu Art. 21 Abs. 2 GG, wonach Parteien, die die FDGO bekämpfen, verboten werden können.
- Fazit
Ramelow benutzt Hymne und Flagge als populäre Themen, um eine Debatte über Art. 146 GG und eine neue Verfassung anzustoßen. Doch das ist unnötig:
Die Flagge ist längst verfassungsrechtlich festgelegt.
Die Hymne könnte jederzeit politisch neu beschlossen werden.
Art. 146 GG ist kein Instrument für Symbolpolitik, sondern eine Ausnahmebestimmung für eine gesamtgesellschaftliche Neuverfassung.
„Das Grundgesetz ist kein Spielball für tagespolitische Symbolik. Wer Art. 146 GG für Hymnen- oder Flaggenfragen instrumentalisiert, schwächt die Verfassung und spielt mit der Stabilität der liberalen Demokratie.
Schlussbemerkung
Wenn Bodo Ramelow als Mitglied der Partei Die Linke, die historisch als Rechtsnachfolgerin der SED gilt, nun für „die Ostdeutschen“ spricht und ihnen ein angebliches Fremdeln mit den nationalen Symbolen zuschreibt, ist das mindestens fragwürdig. Ramelow selbst stammt aus Westdeutschland und zog erst nach der Wiedervereinigung in die neuen Länder. Ob er – und seine Partei mit ihrer belasteten DDR-Vergangenheit – die geeigneten Repräsentanten sind, um für die ostdeutsche Bevölkerung eine derart weitreichende Symboldebatte zu führen, darf daher ernstlich in Zweifel gezogen werden. Vielmehr wirkt sein Vorstoß wie ein politisches Manöver, das die Legitimität des Grundgesetzes nicht stärkt, sondern ohne Not infrage stellt.