Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Ermittlungen gegen das Unternehmen Venus Investment Alliance Inc. sowie die Plattform gimcoinese.com und die dazugehörige App GimCN aufgenommen. Nach Erkenntnissen der Behörde wenden sich die Betreiber gezielt in WhatsApp-Gruppen und privaten Chats an deutsche Anlegerinnen und Anleger – und bieten dort unerlaubt Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an.
Fake-Identitäten und Scheinseriosität
Die Initiatoren geben sich als amerikanisches Unternehmen aus, das angeblich durch Personen wie Anna Schulz, Prof. Michael Schmidt und Philipp Hopf vertreten wird. Laut BaFin handelt es sich hierbei jedoch um frei erfundene Identitäten. Ziel der Masche ist es, Anleger in WhatsApp-Gruppen zu locken, sie zur Anmeldung auf gimcoinese.com oder zum Herunterladen der GimCN-App zu bewegen und anschließend mit Kaufempfehlungen zu beeinflussen.
Lockmittel: Aktien- und Token-Empfehlungen
In den Gruppen und Chats werden konkrete Empfehlungen zum Kauf von Aktien und Token ausgesprochen. Dabei versprechen die Betreiber oft hohe Gewinne – teilweise unter Berufung auf angebliche KI-gestützte Analysen. Solche Aussagen sollen Seriosität vortäuschen, dienen aber in erster Linie dazu, Anleger in riskante oder betrügerische Geschäfte zu drängen.
Keine BaFin-Erlaubnis – hohes Risiko für Anleger
Die BaFin stellt klar: Weder Venus Investment Alliance noch gimcoinese.com besitzen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen in Deutschland. Eine Beaufsichtigung durch die BaFin findet nicht statt. Anleger, die Geld einzahlen, gehen ein erhebliches Risiko ein, da Rückzahlungen in solchen Strukturen meist ausbleiben.
Warnung der Aufsicht
Die Behörde rät dringend dazu, alle in diesen Gruppen verbreiteten Informationen und Kaufempfehlungen kritisch zu hinterfragen und stets unabhängige Quellen zur Überprüfung heranzuziehen. Besonders vorsichtig sollten Anleger sein, wenn mit KI-Systemen und angeblich garantierten Gewinnen geworben wird – beides sind typische Warnsignale unseriöser Anbieter.
Rechtliche Grundlage
Die Veröffentlichung der Warnung erfolgt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG), der es der BaFin erlaubt, die Öffentlichkeit über unerlaubte Finanzgeschäfte in Kenntnis zu setzen.