Frage: Frau Bontschev, die Nexus AG hat für den 25. September 2025 eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Auf der Tagesordnung steht als einziger Punkt die Übertragung aller Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin Project Neptune Bidco GmbH gegen Barabfindung von 70 Euro je Aktie. Was bedeutet das konkret für die betroffenen Anleger?
Bontschev: Hier handelt es sich um ein klassisches Squeeze-out-Verfahren nach §§ 327a ff. AktG. Wenn der Hauptaktionär mehr als 95 % des Grundkapitals hält, kann er per Hauptversammlungsbeschluss die restlichen Aktien zwangsweise auf sich übertragen lassen. Die Minderheitsaktionäre erhalten dafür eine sogenannte Barabfindung – in diesem Fall 70 Euro pro Aktie. Nach Eintragung des Beschlusses ins Handelsregister werden ihre Aktien automatisch ausgebucht und sie erhalten die Zahlung.
Frage: Viele Anleger fragen sich, ob diese Barabfindung immer fair ist. Was können Minderheitsaktionäre tun, wenn sie den Betrag für zu niedrig halten?
Bontschev: Das ist ein wichtiger Punkt. Die angebotene Abfindung wird zwar von einem unabhängigen Gutachter geprüft und vom Gericht bestellten sachverständigen Prüfer bestätigt, aber das heißt nicht automatisch, dass sie optimal ist. Minderheitsaktionäre haben das Recht, im Rahmen eines sogenannten Spruchverfahrens die Angemessenheit gerichtlich überprüfen zu lassen. Dieses Verfahren kann zu einer Nachzahlung führen – inklusive Zinsen. Wichtig: Auch wer der Barabfindung zunächst zustimmt, kann später noch am Spruchverfahren teilnehmen, solange er Aktionär zum Zeitpunkt des Beschlusses war.
Frage: Die Hauptversammlung findet virtuell statt. Welche Risiken sehen Sie hierbei für Aktionäre?
Bontschev: Virtuelle Hauptversammlungen erschweren manchmal die direkte Einflussnahme. Deshalb ist es entscheidend, dass sich Aktionäre fristgerecht anmelden – hier bis spätestens 18. September 2025 – und ihren Aktienbesitz zum Stichtag 3. September 2025 nachweisen. Nur dann können sie ihr Rederecht, ihr Auskunftsrecht und ihr Stimmrecht ausüben. Zudem sollten sie prüfen, ob sie selbst teilnehmen oder eine Vollmacht an eine Aktionärsvereinigung oder einen spezialisierten Rechtsvertreter erteilen, um ihre Interessen zu bündeln.
Frage: Gibt es noch weitere Schutzmaßnahmen, die Minderheitsaktionäre ergreifen sollten?
Bontschev:
Ja, ich empfehle folgende Schritte:
-
Fristen notieren: Anmelde- und Nachweisfristen unbedingt einhalten.
-
Unterlagen prüfen: Den Übertragungsbericht, das Gutachten und den Prüfungsbericht genau lesen.
-
Fragen stellen: Das Auskunftsrecht aktiv nutzen, um die Bewertungsmethoden und Annahmen zu hinterfragen.
-
Spruchverfahren im Blick behalten: Nach Eintragung des Beschlusses im Handelsregister informieren, ob ein Spruchverfahren eingeleitet wird – und gegebenenfalls beitreten.
-
Zinsansprüche sichern: Die Abfindung ist ab Bekanntmachung der Handelsregistereintragung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen – das kann über die Jahre erheblich sein.
Frage: Ihr Fazit?
Bontschev: Ein Squeeze-out ist für Minderheitsaktionäre oft ärgerlich, weil sie unfreiwillig ausscheiden müssen. Aber er ist nicht rechtlos. Wer gut informiert ist, kann sowohl die Höhe der Abfindung prüfen lassen als auch Zinsansprüche sichern. Das Wichtigste ist: aktiv bleiben und nicht passiv hinnehmen.