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Bundesverfassungsgericht schränkt Einsatz von Staatstrojanern deutlich ein

kalhh (CC0), Pixabay

Der Einsatz staatlicher Überwachungssoftware – sogenannter Staatstrojaner – ist künftig nur noch in eng begrenzten Fällen erlaubt. Wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden hat, darf der verdeckte Zugriff auf Computer, Smartphones oder andere IT-Geräte ausschließlich zur Aufklärung besonders schwerer Straftaten erfolgen.

Nach Auffassung der Richterinnen und Richter ist der Einsatz der Spähsoftware bei sogenannten einfachen Delikten, also Straftaten mit einer Höchstfreiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig. Dies gilt auch rückwirkend. Die Entscheidung bedeutet, dass entsprechende Ermittlungsmaßnahmen in solchen Fällen unzulässig waren und nicht mehr eingesetzt werden dürfen.

Die heimlich aufgespielte Software ermöglicht es Ermittlungsbehörden etwa, verschlüsselte Kommunikationsinhalte – etwa über WhatsApp oder Signal – bereits vor der Verschlüsselung mitzulesen. Darüber hinaus kann der Staatstrojaner weitreichenden Zugriff auf alle gespeicherten Daten des betroffenen Geräts gewähren.

Mit dem Urteil zieht das Bundesverfassungsgericht klare Grenzen für die digitale Überwachung durch den Staat. Es stärkt damit die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger – insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Fernmeldegeheimnis. Sicherheitsbehörden müssen bei der Anwendung solcher Eingriffe künftig besonders hohe rechtliche Hürden überwinden.

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