Staatsanwaltschaft Gera
Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der Geschädigten einer Straftat und Information über deren Rechte
821 Js 7565/24
In dem Strafverfahren Az. 821 Js 7565/24 hat das Amtsgericht Suhl mit Urteil vom 19.12.2024 die Einziehung von 12.199,11 EUR gegenüber der Einziehungsbeteiligten angeordnet. Im Rahmen der Vollstreckung der Einziehungsanordnung konnten 12.178,31 EUR gesichert werden.
Die Einziehung dieses Geldbetrages dient der Sicherung der Ansprüche der Geschädigten auf Herausgabe oder Rückübertragung nach § 459h Abs. 1 StPO.
Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Einziehungsbeteiligte stellte spätestens seit dem 12.10.2023 ihr privates Girokonto bei der Bankhaus Max Flessa KG, IBAN: DE98 7933 0111 0001 7310 52, zur Sammlung und Weiterleitung von aus Straftaten unbekannter Täter herrührender Gelder zur Verfügung.
Die Einziehungsbeteiligte vereinnahmte auf diese Weise insgesamt 29.800,00 EUR, insbesondere:
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2.000,00 EUR von Sebastian Klee am 12.10.2023 |
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800,00 EUR von Sutin Meisinger am 13.10.2023 |
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5.000,00 EUR von Hans-Peter Wagenhofer am 06.11.2023 |
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4.000,00 EUR von Hans-Peter Wagenhofer am 13.11.2023 |
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5.000,00 EUR von Hans-Peter Wagenhofer am 14.11.2023 |
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5.000,00 EUR von Kim Lars Gall am 19.02.2024 |
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5.500,00 EUR von Kim Lars Gall am 19.02.2024. |
Die Gelder stammten aus Betrugsstraftaten zum Nachteil der Geschädigten, die nach Kontaktaufnahme über das Internet, häufig in sogenannten Single- bzw. Partnervermittlungsbörsen, aber auch über soziale Netzwerke, mittels einer fiktiven Liebesgeschichte unter einem Vorwand zur Zahlung von Geld, etwa als Hilfeleistung oder Vorschuss zur Realisierung von Zuwendungen oder persönlichen Treffen veranlasst wurden. Die Einziehungsbeteiligte hob die eingegangenen Gelder jeweils zeitnah ab und verfügte so über insgesamt 19.300,00 EUR der inkriminierten Gelder.
Die Einziehungsbeteiligte selbst wurde ebenfalls durch die unbekannt gebliebenen Vortäter über die Verwendung der Gelder getäuscht.
Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Ansprüche auf Herausgabe oder Rückübertragung nach § 459h Abs. 1 StPO bei der Staatsanwaltschaft Gera innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Benachrichtigung im Bundesanzeiger anzumelden.
Bei der Anmeldung ist das Aktenzeichen 940 VRs 821 Js 7565/24 anzugeben.
Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Ablauf des Entschädigungsverfahrens.
Diese können Sie auf der offiziellen Webseite der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft abrufen unter:
https://staatsanwaltschaften.thueringen.de/themen/informationen-fuer-geschaedigte
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Hinweis:
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